RS OGH 2001/10/22 1Ob132/01w, 8Ob115/02y, 7Ob228/02h, 8Ob100/03v, 3Ob58/05h, 8Ob121/05k, 8Ob71/06h,

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Veröffentlicht am 22.10.2001
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Norm

KSchG §25c

Rechtssatz

Die Haftungsbefreiung des Interzedenten tritt bei Unterbleiben der Information nicht schon jedenfalls, sondern nur dann ein, wenn der Kreditgeber bei Abschluss des Interzessionsvertrags erkannte oder erkennen musste, dass der Kredit wahrscheinlich notleidend werden wird. Nur dann ist ein Verstoß gegen die Informationspflicht denkbar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 132/01w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 132/01w
  • 8 Ob 115/02y
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 115/02y
  • 7 Ob 228/02h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 228/02h
  • 8 Ob 100/03v
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 Ob 100/03v
  • 3 Ob 58/05h
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 58/05h
    Auch; Beisatz: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zustandekommens der Interzession. (T1); Beisatz: Eine nachträgliche Verschlechterung der Lage des Schuldners begründete keine nachträgliche Warnpflicht. (T2)
  • 8 Ob 121/05k
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 8 Ob 121/05k
    Beisatz: Hier: Ein sorgfältiger Kreditgeber muss es zumindest ernstlich für möglich halten, dass ein ausschließlich fremdfinanziertes Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten kann. Dieser Umstand in Verbindung mit dem relativ geringen Monatseinkommen, dass der Kreditnehmer aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bezog, stellt eine ausreichende Verdachtslage dafür dar, dass die Erfüllung der Kreditverbindlichkeit voraussichtlich nicht möglich sein werde. (T3); Veröff: SZ 2006/11
  • 8 Ob 71/06h
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 Ob 71/06h
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 219/10x
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 219/10x
  • 8 Ob 3/15x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2015 8 Ob 3/15x
    Beisatz: Die Hinweisobliegenheit stellt auf den Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung ab. Eine Verständigung von einer erst später zu erkennenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage ist nicht gefordert. (T4)
  • 4 Ob 225/17t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 225/17t
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115983

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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