Norm
WaffG §36Rechtssatz
Der (unbefugte) Besitz von Munition ist - sieht man von den nicht aktuellen Fällen des Waffenverbotes (§ 50 Abs 1 Z 3 WaffG) und des unbefugten Besitzes von Kriegsmaterial (§ 50 Abs 1 Z 4 WaffG) ab - gerichtlich nicht strafbar. Daher kommt eine Einziehung von Munition gemäß § 26 Abs 1 StGB nicht in Betracht, sofern nicht der vom Gesetz geforderte Zusammenhang mit einer mit Strafe bedrohten Handlung gegeben ist.Der (unbefugte) Besitz von Munition ist - sieht man von den nicht aktuellen Fällen des Waffenverbotes (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG) und des unbefugten Besitzes von Kriegsmaterial (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG) ab - gerichtlich nicht strafbar. Daher kommt eine Einziehung von Munition gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB nicht in Betracht, sofern nicht der vom Gesetz geforderte Zusammenhang mit einer mit Strafe bedrohten Handlung gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115812Dokumentnummer
JJR_20011023_OGH0002_0140OS00121_0100000_002