RS OGH 2001/11/8 6Ob56/01f, 6Ob19/05w, 4Ob218/06x, 6Ob146/17i, 8Ob71/21f, 5Ob223/21m, 6Ob119/21z, 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2001
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Norm

EG Amsterdam Art234
EGV Maastricht Art177
EuGVÜ-AuslProt Art1
EuGVÜ-AuslProt Art3 Abs1
EuGVÜ-AuslProt Art5 Abs1
EuGVÜ Art13
LGVÜ Art13
LGVÜ II 2007 Art15 Abs1

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 1, 3 Abs 1 und Art 5 Abs 1 EuGVÜ-AuslProt vom 3. 6. 1971 idgF iVm Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist für die Verbrauchereigenschaft im Sinne des Art 13 EuGVÜ bei teilweiser Privatbezogenheit der Leistung deren überwiegender privater oder beruflich-gewerblicher Zweck entscheidend und welche Kriterien sind für das Überwiegen des privaten oder beruflich-gewerblichen Zweckes maßgebend?

2. Kommt es für die Bestimmung des Zweckes auf die Umstände an, die aus der Sicht des Vertragspartners des Verbrauchers objektiv erkennbar sind?

3. Ist ein Vertrag, der sowohl der privaten als auch der beruflich-gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, im Zweifel als Verbrauchersache anzusehen?

4. Geht dem Vertragsabschluss eine Werbung im Sinn des Art 13 Z 3 lit a EuGVÜ auch dann voraus, wenn der spätere Vertragspartner des Verbrauchers zwar im Vertragsstaat des Verbrauchers eine Prospektwerbung für seine Produkte durchgeführt, aber das später vom Verbraucher gekaufte Produkt darin nicht beworben hat?

5. Liegt auch dann eine Verbrauchersache im Sinn des Art 13 EuGVÜ vor, wenn der Verkäufer von seinem Staat aus telefonisch an den im anderen Staat wohnenden Käufer ein Angebot gestellt hat, das nicht angenommen wurde, der Käufer aber später aufgrund eines schriftlichen Angebotes das angebotene Produkt kaufte?

6. Hat der Verbraucher gemäß Art 13 Z 3 lit b EuGVÜ die zum Abschluss des Vertrags erforderliche Rechtshandlung auch dann im Staat des Verbrauchers vorgenommen, wenn er ein ihm im Staat seines Vertragspartners gestelltes Angebot in einem von seinem Staat aus geführten Telefonat annimmt?

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 56/01f
    Entscheidungstext OGH 08.11.2001 6 Ob 56/01f
  • 6 Ob 19/05w
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 19/05w
    Vgl auch; Beisatz: Mit Urteil vom 20.1.2005, RsC-464/01, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) erkannt, dass die maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften des EuGVÜ wie folgt auszulegen sind: „ - Eine Person, die einen Vertrag abgeschlossen hat, der sich auf einen Gegenstand bezieht, der für einen teils beruflich-gewerblichen, teils nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnenden Zweck bestimmt ist, kann sich nicht auf die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 13 bis 15 EuGVÜ berufen, es sei denn, der beruflich-gewerbliche Zweck ist derart nebensächlich, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, wobei die Tatsache, dass der nicht beruflich-gewerbliche Zweck überwiegt, ohne Bedeutung ist; - es ist Sache des angerufenen Gerichts, zu entscheiden, ob der betreffende Vertrag abgeschlossen wurde, um in nicht ganz untergeordnetem Maße Bedürfnisse zu decken, die der beruflich-gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen zuzurechnen sind, oder ob im Gegenteil der beruflich-gewerbliche Zweck nur eine unbedeutende Rolle spielte; - hierbei hat dieses Gericht sämtliche tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die sich objektiv aus den Akten ergeben; nicht zu berücksichtigen sind jedoch Umstände oder Merkmale, die für den Vertragspartner der Person, die sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft, erkennbar waren, es sei denn, diese hat sich so verhalten, dass ihr Vertragspartner zu Recht den Eindruck gewinnen konnte, sie handelte zu beruflich-gewerblichen Zwecken." (T1)
  • 4 Ob 218/06x
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 218/06x
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Behauptung eines konkret berechneten Mietzinsausfalls für 3 Monate für eine Apartment. (T2)
  • 6 Ob 146/17i
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 146/17i
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Beweislast dafür, dass in einem Vertrag der beruflich-gewerbliche Zweck nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, obliegt der Person, die sich auf Art 17 EuGVVO 2012 beruft. (T3)
    Beisatz: Hier: Kauf eines Motormähers, der auch zum Mähen landwirtschaftlicher Flächen genutzt wird. (T4)
  • 8 Ob 71/21f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 Ob 71/21f
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 5 Ob 223/21m
    Entscheidungstext OGH 09.12.2021 5 Ob 223/21m
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 6 Ob 119/21z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 119/21z
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 4 Ob 5/22x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 4 Ob 5/22x
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verbrauchereigenschaft des in Österreich wohnhaften Klägers als „Marketer“ iSd Art 15 Abs 1 LGVÜ 2007 bejaht. (T5)
  • 6 Ob 146/21w
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 146/21w
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115822

Im RIS seit

08.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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