RS OGH 2001/11/15 15Os141/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2001
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Norm

StGB §201 Abs3 zweiter Fall
StGB §201 Abs3 dritter Fall
StPO §345 Abs1 Z8
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989
  1. StPO § 345 heute
  2. StPO § 345 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 345 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 345 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 345 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 345 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 345 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 345 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 345 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der ausdrücklich auf den zweiten und dritten Fall des § 201 Abs 3 StGB bezugnehmende Teil der Rechtsbelehrung hebt unmissverständlich hervor, dass für die Annahme dieser Varianten als bloße Spielarten einer einzigen Qualifikation ohne selbständige Bedeutung Voraussetzung ist, dass die vergewaltigte Person durch die Tat (vgl § 260 Abs 1 Z 1 StPO), welche gleichbedeutend mit den für erwiesen angenommenen Tatsachen, aber nicht identisch ist mit der strafbaren Handlung, dessen der Angeklagte durch Subsumtion seiner Tat unter das Strafgesetz für schuldig erachtet wurde, längere Zeit in einem qualvollen Zustand versetzt wurde oder dass der Tatvorgang eine besondere, eine tatbestandsmäßige Vergewaltigung bei weitem übersteigende Intensität erreicht. Solcherart wurde den Geschworenen jedoch deutlich und bestimmt eröffnet, dass sich der (zumindest bedingte) Vorsatz auf jenes tatsächliche Verhalten erstrecken muss, das dem normativen Begriff der "besonderen Erniedrigung" entspricht.Der ausdrücklich auf den zweiten und dritten Fall des Paragraph 201, Absatz 3, StGB bezugnehmende Teil der Rechtsbelehrung hebt unmissverständlich hervor, dass für die Annahme dieser Varianten als bloße Spielarten einer einzigen Qualifikation ohne selbständige Bedeutung Voraussetzung ist, dass die vergewaltigte Person durch die Tat vergleiche Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), welche gleichbedeutend mit den für erwiesen angenommenen Tatsachen, aber nicht identisch ist mit der strafbaren Handlung, dessen der Angeklagte durch Subsumtion seiner Tat unter das Strafgesetz für schuldig erachtet wurde, längere Zeit in einem qualvollen Zustand versetzt wurde oder dass der Tatvorgang eine besondere, eine tatbestandsmäßige Vergewaltigung bei weitem übersteigende Intensität erreicht. Solcherart wurde den Geschworenen jedoch deutlich und bestimmt eröffnet, dass sich der (zumindest bedingte) Vorsatz auf jenes tatsächliche Verhalten erstrecken muss, das dem normativen Begriff der "besonderen Erniedrigung" entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115889

Dokumentnummer

JJR_20011115_OGH0002_0150OS00141_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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