Beisatz: Die Behauptung der Mittellosigkeit ohne nähere Substantiierung reicht nicht aus, die Unmöglichkeit der Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht nach §§ 277 ff UGB darzutun. (T11)
Beisatz: Ein Liquidator kann sich nicht erfolgreich auf fehlende Mittel berufen, zumal die Bilanzerstellung gerade bei kleinen Gesellschaften keine nennenswerten Kosten verursacht. (T12)
Beisatz: Der Umstand, dass die Buchhaltungsunterlagen sich angeblich bei einer anderen Gesellschaft, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde, befinden, stand der Verhängung einer Strafe nach
§ 283 UGB zudem schon deshalb nicht entgegen, weil das Vorbringen des Revisionsrekurswerbers nicht erkennen lässt, welche konkreten Schritte er unternommen hat, sich diese Unterlagen zu beschaffen bzw die Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zu ermöglichen. (T13)
Beisatz: Die Erzielung von Umsätzen ist nicht Voraussetzung für die Offenlegungspflicht. (T14)
Beisatz: Die Offenlegungspflicht besteht auch dann, wenn die Gesellschaft keine Tätigkeit mehr ausübt. (T15)