RS OGH 2001/11/29 6Ob206/01i, 6Ob298/01v, 6Ob212/03z, 6Ob43/05z, 6Ob154/05y, 6Ob84/07g, 6Ob8/08g, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2001
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Norm

FBG §24
IO §58 Z2
UGB §283

Rechtssatz

Auf die Frage eines (auch) strafrechtlichen (repressiven) Charakters der Zwangsstrafe braucht nicht eingegangen zu werden, wenn die Gesellschaft ihrer gesetzlichen Verpflichtung der Offenlegung, wenngleich erst nach der Entscheidung des Erstgerichts, ohnehin nachkam und somit ein über den Beugezweck hinausreichender Strafzweck gar nicht zum Tragen kommen konnte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 206/01i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 206/01i
  • 6 Ob 298/01v
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 298/01v
    Beisatz: Die Frage nach dem Punitivcharakter der Zwangsstrafe kann sich in einem solchen Fall erst bei ihrer Einbringung stellen. Erst dann kann geprüft werden, ob die bereits verhängte Zwangsstrafe zu vollziehen ist. (T1)
  • 6 Ob 212/03z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 212/03z
    Vgl; nur: Auf die Frage eines (auch) strafrechtlichen (repressiven) Charakters der Zwangsstrafe braucht nicht eingegangen zu werden. (T2)
    Beisatz: Ob Zwangsstrafen gemäß § 283 HGB auch Strafcharakter haben, ist hier aber nicht zu entscheiden, weil die angestrebte Einstellung des Zwangsstrafenverfahrens mit der Rechtsfolge, dass auch eine rechtskräftig verhängte Zwangsstrafe nicht exekutiv einbringlich zu machen ist, jedenfalls nicht in einem gesonderten, von einem Exekutionsverfahren losgelösten Verfahren vor dem Firmenbuchgericht zu erfolgen hat. (T3)
    Beisatz: Die Frage nach dem repressiven Charakter der Zwangsstrafe stellt sich erst bei ihrer Einbringung. Über den Rechtsmittelantrag, es möge ausgesprochen werden, dass die im Erzwingungsverfahren verhängte Strafe nicht vollstreckt werden dürfe, hat das Firmenbuchgericht zu entscheiden beziehungsweise ist über einen solchen Rechtsmittelantrag erst anlässlich der Vollstreckung zu entscheiden. (T4)
  • 6 Ob 43/05z
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 43/05z
    Vgl auch; Beisatz: Die Zwangsstrafen nach § 283 HGB sind reine Beugemittel. (T5)
    Beisatz: Von der Einhebung der Zwangsstrafe ist abzusehen, wenn ihr Zweck erreicht ist, ehe der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet wurde. (T6)
    Veröff: SZ 2005/60
  • 6 Ob 154/05y
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 154/05y
    Vgl; Beisatz: Die Zwangsstrafe nach § 283 UGB (HGB) ist keine „Kriminalstrafe", weil nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers die Zwangsstrafe der „besseren Durchsetzung der Verpflichtung zur Vorlage des Jahresabschlusses" dient (so schon 6 Ob 261/06k). (T7)
    Veröff: SZ 2007/34
  • 6 Ob 84/07g
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 84/07g
    Vgl; Beis wie T7
  • 6 Ob 8/08g
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 8/08g
    Auch; Beisatz: Zur Rechtsnatur der Zwangsstrafen nach § 283 UGB braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend Stellung genommen werden. Versteht man die Zwangsstrafe - wie der Gesetzgeber des PuG - repressiv, also als echte Sanktion, so rechtfertigt schon die nicht rechtzeitige Befolgung des seinerzeitigen Auftrags die Strafverhängung. Aber auch dann, wenn man die Zwangsstrafen als bloßes Beugemittel ansieht, erfordert der Strafzweck, dass eine angedrohte Strafe bei nicht rechtzeitiger Befolgung des erteilten Auftrags auch tatsächlich verhängt (und in der Folge vollstreckt) wird, weil nur dann die Androhung glaubwürdig ist. (T8)
  • 6 Ob 64/08t
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 64/08t
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 6 Ob 41/08k
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 41/08k
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 6 Ob 112/08a
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 112/08a
    Vgl; Beis wie T7
  • 6 Ob 282/08a
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 282/08a
    Vgl
  • 6 Ob 262/09m
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 262/09m
    Vgl auch; Beis wie T7 nur: Die Zwangsstrafe nach § 283 UGB (HGB) ist keine „Kriminalstrafe". (T9)
  • 6 Ob 235/11v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 235/11v
    Vgl; Beisatz: Ein repressiver Charakter des Zwangsstrafverfahrens nach § 283 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 kann nicht zwingend aus dem Gesetz abgeleitet werden. (T10)
  • 6 Ob 17/12m
    Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 17/12m
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Beim Zwangsstrafverfahren nach § 283 UGB handelt es sich nicht um Strafen iSd Art 6 EMRK. (T11)
    Beisatz: Dies entspricht auch der herrschenden Auffassung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofs sowie im Schrifttum. Demnach ist die Verhängung von Zwangsstrafen oder Beugestrafen nicht die Repression eines rechtlich verbotenen Verhaltens, sondern auf die Erzwingung rechtlich gebotenen Verhaltens gerichtet. (T12)
  • 6 Ob 18/12h
    Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 18/12h
    Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Zwangsstrafen nach § 283 UGB keine Strafen im Sinn des Art 6 Abs 1 EMRK, fallen doch unter den Begriff der „strafrechtlichen Anklage“ im Sinn dieser Konventionsbestimmung jedenfalls keine Maßnahmen, die dazu dienen, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen (Art 5 lit b EMRK), wie dies der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt und dem keine Judikatur des EGMR entgegensteht. (T13)
  • 6 Ob 63/12a
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 63/12a
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T10
  • 6 Ob 66/12t
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 66/12t
    Beis wie T11
  • 6 Ob 105/12b
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 105/12b
    Vgl auch; Beis abweichend wie T6; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach von der Einhebung der Zwangsstrafe abzusehen sei, wenn ihr Zweck erreicht ist, ehe der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet wurde, ist überholt und wurde seit Inkrafttreten des PUG nicht mehr aufrecht erhalten. (T14)
    Bem: Vgl RS0012335. (T15)
  • 6 Ob 152/12i
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 152/12i
    Beis wie T13
  • 6 Ob 160/12s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 160/12s
    Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass der erkennende Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung den Charakter der Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB als Beugestrafen betont hat, steht der Subsumierung der Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB unter die Geldstrafen gemäß § 58 Z 2 IO nicht entgegen. (T16)
  • 6 Ob 185/14w
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 185/14w
    Auch; Beisatz: Die Nichteinreichung des Jahresabschlusses einerseits und Nichtanführung der Vorjahreszahlen im darauffolgenden Jahresabschluss stellen betreffend die einzelnen Jahresabschlüsse verschiedene Verstöße dar. (T17)
  • 6 Ob 37/16h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 37/16h
    Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Der Anwendungsbereich des Art 7 EMRK, der den Grundsatz „nullum crimen sine lege“ und damit auch ein Rückwirkungsverbot von Strafgesetzen festlegt, entspricht dem Strafbegriff des Art 6 EMRK. Auf das Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB ist diese Bestimmung daher nicht anwendbar. (T18)
  • 6 Ob 66/17z
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 66/17z
    Auch; Beis wie T11
  • 6 Ob 136/21z
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 6 Ob 136/21z
    Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115894

Im RIS seit

29.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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