Norm
FBG §24Rechtssatz
Auf die Frage eines (auch) strafrechtlichen (repressiven) Charakters der Zwangsstrafe braucht nicht eingegangen zu werden, wenn die Gesellschaft ihrer gesetzlichen Verpflichtung der Offenlegung, wenngleich erst nach der Entscheidung des Erstgerichts, ohnehin nachkam und somit ein über den Beugezweck hinausreichender Strafzweck gar nicht zum Tragen kommen konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115894Im RIS seit
29.12.2001Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025