RS OGH 2018/7/17 6Ob270/01a, 6Ob287/02b, 10ObS55/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2001
beobachten
merken

Norm

ABGB §26
ZPO §1 Ab
ZPO §1 c
ZPO §1 f3
PartG §1

Rechtssatz

Der Klub der Landtagsabgeordneten einer politischen Partei, der Belangsendungen im Rundfunk veranlasst hat, ist im Unterlassungsprozess nach § 16 ABGB beziehungsweise § 1330 Abs 2 ABGB parteifähig (und passiv legitimiert).Der Klub der Landtagsabgeordneten einer politischen Partei, der Belangsendungen im Rundfunk veranlasst hat, ist im Unterlassungsprozess nach Paragraph 16, ABGB beziehungsweise Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB parteifähig (und passiv legitimiert).

Entscheidungstexte

  • RS0115837">6 Ob 270/01a
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 270/01a
  • RS0115837">6 Ob 287/02b
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 287/02b
    Vgl auch; Beisatz: Die Beendigung der Legislaturperiode bewirkt zwar eine Auflösung des Abgeordneten-Klubs als juristischer Person, nicht aber dessen Vollbeendigung. Der Abgeordneten Klub ist daher nach wie vor rechts-und damit parteifähig und kann in Bezug auf Verbindlichkeiten aus seiner Tätigkeit in der vergangenen Gesetzgebungsperiode herangezogen werden. (T1); Veröff: SZ 2003/24
  • RS0115837">10 ObS 55/18p
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 10 ObS 55/18p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115837

Im RIS seit

29.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten