Norm
ABGB §26Rechtssatz
Der Klub der Landtagsabgeordneten einer politischen Partei, der Belangsendungen im Rundfunk veranlasst hat, ist im Unterlassungsprozess nach § 16 ABGB beziehungsweise § 1330 Abs 2 ABGB parteifähig (und passiv legitimiert).Der Klub der Landtagsabgeordneten einer politischen Partei, der Belangsendungen im Rundfunk veranlasst hat, ist im Unterlassungsprozess nach Paragraph 16, ABGB beziehungsweise Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB parteifähig (und passiv legitimiert).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115837Im RIS seit
29.12.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018