RS OGH 2001/12/12 13Os143/01, 17Os29/13p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2001
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Norm

StGB §302

Rechtssatz

Vom Willen, den Staat an seinem (konkreten) Recht auf deren ausschließlich dienstliche Verwendung zu schädigen, getragener Missbrauch der einem militärischen Vorgesetzten gegenüber unterstellten Soldaten zustehenden Befehlsgewalt begründet bei Anordnung privater Dienstleistungen Strafbarkeit nach § 302 StGB, weil auch eine unzuständige Person (§ 7 Abs 5 Z 1 ADV) Vorgesetzter iS der Begriffsbestimmung des § 2 Z 5 ADV sein kann. Sind aber nur von Vorgesetzten getroffene Anordnungen Befehle nach § 2 Z 4 ADV, begründet der gegenüber dem Empfänger der Anordnung höhere Rang (§ 2 Z 6 ADV) noch keine Befugnis iS des § 302 Abs 1 StGB, weshalb auch der Missbrauch einer solchen ausscheidet.

Die von einem militärischen Vorgesetzten an den Fahrer eines Heeresfahrzeuges vorschriftswidrig, mithin unter Missbrauch der Befehlsgebungsbefugnis, erteilte Anordnung, ihn zur Nahrungsaufnahme zu einem etwas abseits der im Fahrbefehl genannten Fahrtstrecke befindlichen Gastlokal zu chauffieren, erfolgt dann nicht mit Rechtsschädigungsvorsatz, wenn die Mahlzeit iS des § 2 Z 2 ADV eine notwendige Voraussetzung für Verrichtungen bildete, die ihrerseits der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienten.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 143/01
    Entscheidungstext OGH 12.12.2001 13 Os 143/01
  • 17 Os 29/13p
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 17 Os 29/13p
    Vgl auch; Beisatz: In der unmissverständlichen Anordnung eines bestimmten Verhaltens im Einzelfall durch den militärischen Vorgesetzten liegt das von § 302 Abs 1 StGB verlangte Amtsgeschäft. (T1)
    Beisatz: Die Straflosigkeit der Nichtbefolgung eines in keiner Beziehung zum militärischen Dienst stehenden Befehls (§ 17 Z 5 MilStG) ist für die Tatbestandsmäßigkeit eines derartigen Verhaltens des Vorgesetzten (im Sinn des § 302 StGB) ohne Bedeutung. (T2)
    Beisatz: Die Behauptung, die Stellung als Vorgesetzter bestimme sich nach dem Inhalt des Befehls und nicht nach Organisationsrecht, ist nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116011

Im RIS seit

11.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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