Norm
WEG 1975 §13 Abs2Rechtssatz
Kommen Änderungen an gemeinsamen Teilen der Liegenschaft (Zubauten, Umbauten oder Neubauten) nur einem einzigen Miteigentümer oder Wohnungseigentümer zugute, so hat dieser die diesbezüglichen Kosten zu tragen. Das ergibt sich aus § 13 Abs 2, insbesondere Z 2 WEG.Kommen Änderungen an gemeinsamen Teilen der Liegenschaft (Zubauten, Umbauten oder Neubauten) nur einem einzigen Miteigentümer oder Wohnungseigentümer zugute, so hat dieser die diesbezüglichen Kosten zu tragen. Das ergibt sich aus Paragraph 13, Absatz 2,, insbesondere Ziffer 2, WEG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116332Im RIS seit
28.02.2002Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019