RS OGH 2002/1/29 4Ob285/01t, 7Ob317/03y, 7Ob51/07m, 7Ob23/08w, 7Ob64/09a, 6Ob66/10i, 4Ob44/10i, 1Ob1

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Norm

EheG §95

Rechtssatz

Nach herrschender Auffassung ist die Frist des § 95 EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiell-rechtliche Fallfrist, Ausschlussfrist oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte muss aber die Ausübung des Rechts auch nach verstrichener Frist dann noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstößt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 285/01t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 285/01t
  • 7 Ob 317/03y
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 7 Ob 317/03y
    nur: Nach herrschender Auffassung ist die Frist des § 95 EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Fallfrist, Ausschlussfrist oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. (T1)
  • 7 Ob 51/07m
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 51/07m
    nur T1
  • 7 Ob 23/08w
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 23/08w
    nur T1
  • 7 Ob 64/09a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 64/09a
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 66/10i
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 66/10i
    nur: Der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte muss aber die Ausübung des Rechts auch nach verstrichener Frist dann noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstößt. (T2)
  • 4 Ob 44/10i
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 44/10i
  • 1 Ob 190/11i
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 190/11i
    nur: Nach herrschender Auffassung ist die Frist des § 95 EheG eine materiellrechtliche Fallfrist. (T3)
  • 3 Ob 157/13d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 157/13d
    Vgl auch; nur T2
  • 5 Ob 178/15k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 178/15k
    Auch; Beisatz: Der geschiedene Ehegatte kann einem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des anderen den Anspruch nach § 97 ABGB auch dann bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Aufteilungsverfahrens entgegenhalten, wenn der Aufteilungsantrag nicht innerhalb eines Jahres nach der formell rechtskräftigen Ehescheidung gestellt wurde und im Außerstreitverfahren vorerst nur die Verfristung des Aufteilungsantrags strittig ist. (T4)
  • 5 Ob 200/21d
    Entscheidungstext OGH 13.12.2021 5 Ob 200/21d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116131

Im RIS seit

28.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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