Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren analog anzuwendenden § 469 Abs 1 ZPO hat das Erstgericht im Falle von Formmängeln der Rechtsmittelschrift vor Vorlage eines Rechtsmittels allenfalls erforderliche Verbesserungsversuche vorzunehmen. Hier: Fehlen der Unterschrift der Partei und insbesonders auch der (hier gemäß § 520 Abs 1 ZPO erforderlichen) Unterschrift ihres Rechtsanwalts.Nach dem gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren analog anzuwendenden Paragraph 469, Absatz eins, ZPO hat das Erstgericht im Falle von Formmängeln der Rechtsmittelschrift vor Vorlage eines Rechtsmittels allenfalls erforderliche Verbesserungsversuche vorzunehmen. Hier: Fehlen der Unterschrift der Partei und insbesonders auch der (hier gemäß Paragraph 520, Absatz eins, ZPO erforderlichen) Unterschrift ihres Rechtsanwalts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116288Im RIS seit
01.03.2002Zuletzt aktualisiert am
04.08.2015