TE OGH 2012/12/20 2Ob249/12z

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Veröffentlicht am 20.12.2012
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. Ursula Schilchegger-Silber, Rechtsanwältin in Wels, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Günther Klepp und Mag. Dr Peter Nöbauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 50.000 EUR sA, AZ 6 Cg 29/12i des Landesgerichts Wels, hier wegen Ablehnung der Richterin des Landesgerichts Wels Dr. *****, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 25. Oktober 2012, GZ 1 R 193/12a-6, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 8. August 2012, GZ 23 Nc 32/12x-2, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Dem Kläger wurde für das vorliegende Streitverfahren die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 bis 4 ZPO in vollem Ausmaß gewährt. Rechtsanwältin Mag. Ursula Schilchegger-Silber wurde zur Verfahrenshelferin des Klägers bestellt.Dem Kläger wurde für das vorliegende Streitverfahren die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ZPO in vollem Ausmaß gewährt. Rechtsanwältin Mag. Ursula Schilchegger-Silber wurde zur Verfahrenshelferin des Klägers bestellt.

Das Rekursgericht wies den vom Kläger erhobenen Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 8. August 2012, womit der vom Kläger gegen die Erstrichterin gerichtete Ablehnungsantrag zurückgewiesen wurde, ohne inhaltliche Prüfung wegen Verspätung zurück und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Dagegen richtet sich der rechtzeitige Revisionsrekurs des Klägers, der großteils in rumänischer Sprache verfasst und nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben ist.

Das Erstgericht legte den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor, ohne ein Verbesserungsverfahren durchgeführt zu haben.

Diese Aktenvorlage ist verfrüht.

Rechtliche Beurteilung

Auch im Rechtsmittelverfahren obliegt die Erteilung eines Verbesserungauftrags dem Erstgericht (vgl § 469 Abs 1, § 513 ZPO; 3 Ob 23/02g; RIS-Justiz RS0116288).Auch im Rechtsmittelverfahren obliegt die Erteilung eines Verbesserungauftrags dem Erstgericht vergleiche Paragraph 469, Absatz eins,, Paragraph 513, ZPO; 3 Ob 23/02g; RIS-Justiz RS0116288).

Der Revisionsrekurs leidet an zwei Mängeln: Zum einen fehlt die Unterschrift eines Rechtsanwalts (§ 520 Abs 1 letzter Satz ZPO); zum anderen ist der Großteil des Rechtsmittels nicht in deutscher Sprache verfasst (RIS-Justiz RS0036643).Der Revisionsrekurs leidet an zwei Mängeln: Zum einen fehlt die Unterschrift eines Rechtsanwalts (Paragraph 520, Absatz eins, letzter Satz ZPO); zum anderen ist der Großteil des Rechtsmittels nicht in deutscher Sprache verfasst (RIS-Justiz RS0036643).

Das Erstgericht wird daher zu den beiden Mängeln ein Verbesserungsverfahren durchzuführen haben. Dabei ist zu bedenken, dass der Kläger durch eine Verfahrenshelferin vertreten ist, die auch im Ablehnungsverfahren vertretungsbefugt ist (RIS-Justiz RS0036104). Eine Übersetzung des in rumänischer Sprache verfassten Teils des Rechtsmittels ist dann nicht nötig, wenn die anwaltliche Vertreterin des Klägers einen von ihr neu verfassten Revisionsrekurs einbringt (vgl RIS-Justiz RS0036318 [T3]).Das Erstgericht wird daher zu den beiden Mängeln ein Verbesserungsverfahren durchzuführen haben. Dabei ist zu bedenken, dass der Kläger durch eine Verfahrenshelferin vertreten ist, die auch im Ablehnungsverfahren vertretungsbefugt ist (RIS-Justiz RS0036104). Eine Übersetzung des in rumänischer Sprache verfassten Teils des Rechtsmittels ist dann nicht nötig, wenn die anwaltliche Vertreterin des Klägers einen von ihr neu verfassten Revisionsrekurs einbringt vergleiche RIS-Justiz RS0036318 [T3]).

Nach erfolgreicher Verbesserung ist der Revisionsrekurs mit den Akten wiederum dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, nach erfolglosem Verbesserungsverfahren wird das Erstgericht den Revisionsrekurs zurückweisen müssen.

Textnummer

E103168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0020OB00249.12Z.1220.000

Im RIS seit

05.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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