RS OGH 1971/12/15 7Ob217/71, 1Ob92/73, 4Ob631/75, 5Ob746/80, 3Ob50/86, 8Ob23/94, 2Ob331/00s, 3Ob160/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1971
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Norm

ZPO §85 Abs2

Rechtssatz

Dem verbesserten Schriftsatz - hier der vom Rechtsanwalt verfassten und unterfertigten Berufung - muss der zur Verbesserung zurückgestellte Schriftsatz - hier die von der Beklagten persönlich verfasste Eingabe - angeschlossen sein, weil nur bei Anschluss des zurückgestellten Schriftsatzes geprüft und beurteilt werden kann, ob der verbesserte Schriftsatz den Rahmen des erteilten Verbesserungsauftrages nicht überschreitet (ebenso Judikat 217, SZ 24/218, RZ 1966,147 ua). Der Nichtanschluss des zu verbessernden Schriftsatzes an den verbesserten Schriftsatz stellt an sich zwar nur einen Formfehler dar, doch ist die Beseitigung dieses neuen Formfehlers nur innerhalb der vom Gericht gewährten Verbesserungsfrist zulässig (ebenso Fasching II S 560, Neumann I S 633, Rechtsprechung 1927/5 mit einer in diesem Punkt zustimmenden Besprechung von Pollak, SZ 24/218 ua).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 217/71
    Entscheidungstext OGH 15.12.1971 7 Ob 217/71
    Veröff: EvBl 1972/161 S 300
  • 1 Ob 92/73
    Entscheidungstext OGH 06.06.1973 1 Ob 92/73
  • 4 Ob 631/75
    Entscheidungstext OGH 02.12.1975 4 Ob 631/75
    nur: Dem verbesserten Schriftsatz - hier der vom Rechtsanwalt verfassten und unterfertigten Berufung - muss der zur Verbesserung zurückgestellte Schriftsatz - hier die von der Beklagten persönlich verfasste Eingabe - angeschlossen sein, weil nur bei Anschluss des zurückgestellten Schriftsatzes geprüft und beurteilt werden kann, ob der verbesserte Schriftsatz den Rahmen des erteilten Verbesserungsauftrages nicht überschreitet. (T1)
  • 5 Ob 746/80
    Entscheidungstext OGH 18.11.1980 5 Ob 746/80
    nur T1
  • 3 Ob 50/86
    Entscheidungstext OGH 28.05.1986 3 Ob 50/86
    Vgl aber; Veröff: AnwBl 1987,296 (P Mayr)
  • 8 Ob 23/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 Ob 23/94
    Vgl aber; nur T1; Beisatz: Hier: Einwendungen gegen Wechselzahlungsauftrag. (T2)
  • 2 Ob 331/00s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 331/00s
    Gegenteilig; Beisatz: Der Anschluss des zurückgestellten Schriftsatzes ist nicht erforderlich, wenn bei Anwaltspflicht der zu verbessernde Schriftsatz nicht von einem Rechtsanwalt gefertigt war, weil in einem solchen Fall die Partei selbst nicht postulationsfähig ist. (T3)
  • 3 Ob 160/01b
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 3 Ob 160/01b
    Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Dies muss umso mehr gelten, wenn die ursprüngliche Eingabe der Partei gar nicht zurückgestellt wurde. (T4)
  • 6 Ob 124/04k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 6 Ob 124/04k
    Gegenteilig; Beis wie T3
  • 2 Ob 249/12z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 249/12z
    Abweichend; Vgl Beis wie T3
  • 3 Ob 20/13g
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 20/13g
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine Wiedervorlage der ursprünglichen Eingabe ist nicht erforderlich, wenn eine Kopie davon im Akt zurückbehalten wurde. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036318

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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