RS OGH 2017/11/20 10ObS26/02z, 10ObS210/02h, 10ObS146/04z, 10ObS134/10v, 10ObS108/12y, 10ObS71/13h,

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Veröffentlicht am 12.02.2002
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Norm

ZPO §155 Abs1
ASGG §76 Abs1
  1. ZPO § 155 heute
  2. ZPO § 155 gültig ab 01.03.1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1955

Rechtssatz

In den in § 76 Abs 1 ASGG angeführten Rechtsstreitigkeiten wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage des Verfahrens auch dann unterbrochen, wenn der Verstorbene durch einen Rechtsanwalt oder eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war.In den in Paragraph 76, Absatz eins, ASGG angeführten Rechtsstreitigkeiten wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage des Verfahrens auch dann unterbrochen, wenn der Verstorbene durch einen Rechtsanwalt oder eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116063

Im RIS seit

14.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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