RS OGH 2002/3/22 1Ob28/02b, 3Ob149/18k

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Veröffentlicht am 22.03.2002
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Norm

ABGB §1022

Rechtssatz

Ein nicht gerade nur auf den Todesfall erteilter, aber mit diesem nicht erlöschender gewöhnlicher Auftrag, der bis zum Tod des Geschäftsherrn noch nicht erfüllt war, ist genauso zu behandeln wie eine Vollmacht, die nach dem Willen der Parteien über den Tod hinaus wirksam bleiben soll. Hier: Auftrag und Vollmacht für das gesamte Bauverfahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116356

Im RIS seit

21.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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