RS OGH 2022/7/12 5Ob90/02z, 6Ob103/15p, 17Ob9/22f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2002
beobachten
merken

Norm

WGG 1979 §17 Abs1

Rechtssatz

Gegenüber der gemeinnützigen Bauvereinigung ist gemäß § 17 Abs 1 WGG der ausscheidende Mieter, also auch ein gemäß § 14 MRG eingetretener Mieter bzw dessen Erbe anspruchsberechtigt.Gegenüber der gemeinnützigen Bauvereinigung ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WGG der ausscheidende Mieter, also auch ein gemäß Paragraph 14, MRG eingetretener Mieter bzw dessen Erbe anspruchsberechtigt.

Entscheidungstexte

  • RS0116682">5 Ob 90/02z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 90/02z
    Veröff: SZ 2002/53
  • RS0116682">6 Ob 103/15p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 103/15p
    Vgl; Beisatz: Allgemeine Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs nach § 17 WGG ist die Auflösung des Miet- oder Nutzungsverhältnisses; tritt daher nach § 14 MRG jemand in Sonderrechtsnachfolge in das Miet- oder Nutzungsverhältnis ein und setzt dieses auch fort, ist die Anwendung des § 17 WGG von vornherein ausgeschlossen. Der Erbe des verstorbenen Mieters (Nutzungsberechtigten) hat daher keinen Anspruch gemäß § 17 WGG gegenüber der gemeinnützigen Bauvereinigung. Der Anspruch fällt daher auch nicht in den Nachlass des verstorbenen Mieters (Nutzungsberechtigten). (T1)
  • RS0116682">17 Ob 9/22f
    Entscheidungstext OGH 12.07.2022 17 Ob 9/22f
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116682

Im RIS seit

23.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten