RS OGH 2002/4/23 5Ob90/02z, 6Ob103/15p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2002
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Norm

WGG 1979 §17 Abs1

Rechtssatz

Gegenüber der gemeinnützigen Bauvereinigung ist gemäß § 17 Abs 1 WGG der ausscheidende Mieter, also auch ein gemäß § 14 MRG eingetretener Mieter bzw dessen Erbe anspruchsberechtigt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 90/02z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 90/02z
    Veröff: SZ 2002/53
  • 6 Ob 103/15p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 103/15p
    Vgl; Beisatz: Allgemeine Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs nach § 17 WGG ist die Auflösung des Miet- oder Nutzungsverhältnisses; tritt daher nach § 14 MRG jemand in Sonderrechtsnachfolge in das Miet- oder Nutzungsverhältnis ein und setzt dieses auch fort, ist die Anwendung des § 17 WGG von vornherein ausgeschlossen. Der Erbe des verstorbenen Mieters (Nutzungsberechtigten) hat daher keinen Anspruch gemäß § 17 WGG gegenüber der gemeinnützigen Bauvereinigung. Der Anspruch fällt daher auch nicht in den Nachlass des verstorbenen Mieters (Nutzungsberechtigten). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116682

Im RIS seit

23.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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