RS OGH 2002/4/24 3Ob318/01p, 3Ob267/02i, 3Ob83/04h, 5Ob138/08t, 5Ob281/08x, 1Ob111/16d, 1Ob173/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2002
beobachten
merken

Norm

ABGB §1095
ABGB §1121
EO §150 Abs3
EO idF EO-Nov 2000 §150 Abs1
EO idF EO-Nov 2000 §146

Rechtssatz

Auch im Geltungsbereich der EO-Novelle 2000 ist an der bisherigen Rechtsprechung zu § 150 Abs 1 EO festzuhalten, dass eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, wenn sie allen einverleibten Pfandrechten im Rang vorangeht. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das verbücherte Wohnungsrecht nur auf dem in Liegenschaftsexekution gezogenen Miteigentumsanteil einem Pfandrecht nachgeht, hingegen auf dem nicht in Liegenschaftsexekution gezogenen Miteigentumsanteil erstrangig ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 318/01p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 318/01p
    Veröff: SZ 2002/55
  • 3 Ob 267/02i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 267/02i
    Auch; nur: Auch im Geltungsbereich der EO-Novelle 2000 ist an der bisherigen Rechtsprechung zu § 150 Abs 1 EO festzuhalten, dass eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, wenn sie allen einverleibten Pfandrechten im Rang vorangeht. (T1)
  • 3 Ob 83/04h
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 83/04h
    nur T1
  • 5 Ob 138/08t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 138/08t
    Auch; Beisatz: Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung ist das verbücherte Bestandrecht im Sinn der § 1121 ABGB und § 150 Abs 3 EO wie eine Servitut zu behandeln. (T2); Beisatz: Der Bestandvertrag ist vom Ersteher ohne besondere Auflösungsbefugnis zu übernehmen. Dem Bestandnehmer steht der Ersteher als Einzelrechtsnachfolger gegenüber, der die Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag zu erfüllen hat. (T3)
  • 5 Ob 281/08x
    Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 281/08x
    Vgl; Beisatz: Verbücherte Dienstbarkeiten sind nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn sie allen einverleibten Pfandrechten im Rang vorangehen oder aber als nachfolgende Lasten nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden. (T4); Beisatz: Nicht verbücherte dingliche Rechte sind im Zwangsversteigerungsverfahren nie besser gestellt als verbücherte. (T5)
  • 1 Ob 111/16d
    Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 111/16d
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 173/16x
    Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 173/16x
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116368

Im RIS seit

24.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten