RS OGH 2012/2/27 7Ob67/02g, 7Ob9/12t

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Veröffentlicht am 29.04.2002
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Rechtssatz

In objektiver Hinsicht wird in § 59 Abs 1 1.Fall VersVG nur gefordert, dass ein Interesse gegen die selbige Gefahr bei mehreren Versicherern gedeckt ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (so schon 7 Ob 10/90). (Hier: Der Tatbestand der Unterversicherung gemäß § 56 VersVG ist daher bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zu verneinen.)In objektiver Hinsicht wird in Paragraph 59, Absatz eins, 1.Fall VersVG nur gefordert, dass ein Interesse gegen die selbige Gefahr bei mehreren Versicherern gedeckt ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (so schon 7 Ob 10/90). (Hier: Der Tatbestand der Unterversicherung gemäß Paragraph 56, VersVG ist daher bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zu verneinen.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116374

Im RIS seit

29.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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