Norm
VersVG §56Rechtssatz
In objektiver Hinsicht wird in § 59 Abs 1 1.Fall VersVG nur gefordert, dass ein Interesse gegen die selbige Gefahr bei mehreren Versicherern gedeckt ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (so schon 7 Ob 10/90). (Hier: Der Tatbestand der Unterversicherung gemäß § 56 VersVG ist daher bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zu verneinen.)In objektiver Hinsicht wird in Paragraph 59, Absatz eins, 1.Fall VersVG nur gefordert, dass ein Interesse gegen die selbige Gefahr bei mehreren Versicherern gedeckt ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (so schon 7 Ob 10/90). (Hier: Der Tatbestand der Unterversicherung gemäß Paragraph 56, VersVG ist daher bei Vorliegen dieser Voraussetzungen zu verneinen.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116374Im RIS seit
29.05.2002Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014