RS OGH 2005/1/13 12Os14/01, 12Os135/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2002
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Norm

MRK Art6 V1
StPO §281 Abs1 Z2
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Für eine Ausdehnung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 2 StPO auf alle Vorverfahrensakte, die behauptungsgemäß dem Fairness-Gebot des Art 6 MRK widerstreiten, fehlt die gesetzliche Grundlage:Für eine Ausdehnung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO auf alle Vorverfahrensakte, die behauptungsgemäß dem Fairness-Gebot des Artikel 6, MRK widerstreiten, fehlt die gesetzliche Grundlage:

Nach dem - auch im Vergleich mit der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO - eindeutigen Gesetzeswortlaut des in Frage stehenden Nichtigkeitsgrundes bleibt dessen Anwendbarkeit auf die Verletzung solcher Verfahrensbestimmungen des Vorverfahrens beschränkt, die im Gesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht sind. Angesichts dieses unübersteigbaren Wortsinns kommt demnach weder eine extensive Interpretation noch mangels gegebener regelwidriger Lücke eine analoge Rechtsanwendung in Betracht.Nach dem - auch im Vergleich mit der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - eindeutigen Gesetzeswortlaut des in Frage stehenden Nichtigkeitsgrundes bleibt dessen Anwendbarkeit auf die Verletzung solcher Verfahrensbestimmungen des Vorverfahrens beschränkt, die im Gesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht sind. Angesichts dieses unübersteigbaren Wortsinns kommt demnach weder eine extensive Interpretation noch mangels gegebener regelwidriger Lücke eine analoge Rechtsanwendung in Betracht.

Dagegen sprechen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Gesamtbetrachtung der in der Strafprozessordnung vielfältig eingeräumten Antragsmöglichkeiten und Rechtsmittelmöglichkeiten sowie des dominanten Verfahrensgrundsatzes der Unmittelbarkeit, dessen Durchbrechung an strenge und wiederholt unter Nichtigkeitssanktion stehende Voraussetzungen geknüpft ist (§ 281 Abs 1 Z 3 iVm §§ 120, 149c, 149h, 151, 152, 252 StPO) in Verbindung mit den im § 281 Abs 1 Z 2 StPO erfassten Fällen einer im Vorverfahren bewirkten nichtigen Beweisaufnahme lässt die Sicherung eines fairen Verfahrens im Sinne des Art 6 MRK nicht komplettierungsbedürftig erscheinen.Dagegen sprechen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Gesamtbetrachtung der in der Strafprozessordnung vielfältig eingeräumten Antragsmöglichkeiten und Rechtsmittelmöglichkeiten sowie des dominanten Verfahrensgrundsatzes der Unmittelbarkeit, dessen Durchbrechung an strenge und wiederholt unter Nichtigkeitssanktion stehende Voraussetzungen geknüpft ist (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraphen 120, 149 c, 149 h, 151, 152, 252, StPO) in Verbindung mit den im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO erfassten Fällen einer im Vorverfahren bewirkten nichtigen Beweisaufnahme lässt die Sicherung eines fairen Verfahrens im Sinne des Artikel 6, MRK nicht komplettierungsbedürftig erscheinen.

Entscheidungstexte

  • RS0116667">12 Os 14/01
    Entscheidungstext OGH 23.05.2002 12 Os 14/01
  • RS0116667">12 Os 135/04
    Entscheidungstext OGH 13.01.2005 12 Os 135/04
    Auch; nur: Für eine Ausdehnung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 2 StPO auf alle Vorverfahrensakte, die behauptungsgemäß dem Fairness-Gebot des Art 6 MRK widerstreiten, fehlt die gesetzliche Grundlage: Nach dem - auch im Vergleich mit der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO - eindeutigen Gesetzeswortlaut des in Frage stehenden Nichtigkeitsgrundes bleibt dessen Anwendbarkeit auf die Verletzung solcher Verfahrensbestimmungen des Vorverfahrens beschränkt, die im Gesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116667

Dokumentnummer

JJR_20020523_OGH0002_0120OS00014_0100000_011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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