RS OGH 2026/2/25 5Ob129/02k; 3Ob221/04b; 7Ob154/13t; 17Ob3/25b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2002
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Norm

ABGB §879 AV
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

§ 879 ABGB stellt klar, dass die Rechtsordnung trotz der im Schuldrecht grundsätzlich geltenden Vertragsfreiheit der Parteien eine ihre Normen und Grundsätze missachtende privatautonome Rechtsgestaltung grundsätzlich nicht duldet und der Missbrauch der Privatautonomie durch die Anordnung der Nichtigkeit des unerwünschten Rechtsgeschäfts verhindert, ein dennoch geschlossenes eliminiert werden soll.Paragraph 879, ABGB stellt klar, dass die Rechtsordnung trotz der im Schuldrecht grundsätzlich geltenden Vertragsfreiheit der Parteien eine ihre Normen und Grundsätze missachtende privatautonome Rechtsgestaltung grundsätzlich nicht duldet und der Missbrauch der Privatautonomie durch die Anordnung der Nichtigkeit des unerwünschten Rechtsgeschäfts verhindert, ein dennoch geschlossenes eliminiert werden soll.

Entscheidungstexte

  • RS0116899">5 Ob 129/02k
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 5 Ob 129/02k
  • RS0116899">3 Ob 221/04b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 221/04b
    nur: § 879 ABGB stellt klar, dass die Rechtsordnung trotz der im Schuldrecht grundsätzlich geltenden Vertragsfreiheit der Parteien eine ihre Normen und Grundsätze missachtende privatautonome Rechtsgestaltung grundsätzlich nicht duldet und der Missbrauch der Privatautonomie durch die Anordnung der Nichtigkeit des unerwünschten Rechtsgeschäfts verhindert werden soll. (T1)
    Veröff: SZ 2005/9
  • RS0116899">7 Ob 154/13t
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 154/13t
    Auch; Veröff: SZ 2013/93
  • RS0116899">17 Ob 3/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2026 17 Ob 3/25b
    Beisatz: Hier: Nichtigkeit eines Konsulentenvertrages wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGB (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116899

Im RIS seit

11.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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