TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/17 2002/09/0180

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Veröffentlicht am 17.11.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs7 idF 1995/895;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer-Hauptstraße 34, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. September 2002, Zl. UVS-07/A/36/8992/2001/56, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Beschied wurde der Beschwerdeführer der Begehung von drei Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als persönlich haftender Gesellschafter der B KEG mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Kommanditerwerbsgesellschaft als Arbeitgeberin vom 12. Oktober bis 13. Oktober 2000 drei namentlich näher bezeichnete Ausländer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung (als Bauarbeiter zur Durchführung von Trockenbauarbeiten) beschäftigt habe.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Beschied wurde der Beschwerdeführer der Begehung von drei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als persönlich haftender Gesellschafter der B KEG mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Kommanditerwerbsgesellschaft als Arbeitgeberin vom 12. Oktober bis 13. Oktober 2000 drei namentlich näher bezeichnete Ausländer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung (als Bauarbeiter zur Durchführung von Trockenbauarbeiten) beschäftigt habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über dem Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG drei Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 1.200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils vier Tage) pro unberechtigt beschäftigtem Ausländer verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über dem Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG drei Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 1.200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils vier Tage) pro unberechtigt beschäftigtem Ausländer verhängt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

§ 28 Abs. 7 AuslBG (in der zufolge § 34 Abs. 15 leg. cit. mit 1. Jänner 1996 in Kraft getretenen und zur umschriebenen Tatzeit geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 895/1995) lautet: Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG (in der zufolge Paragraph 34, Absatz 15, leg. cit. mit 1. Jänner 1996 in Kraft getretenen und zur umschriebenen Tatzeit geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1995,) lautet:

"Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt."

Der Beschwerdeführer stellt in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht in Frage, dass die drei Ausländer - wie sich aus der Strafanzeige ergibt - am 13. Oktober 2000 an der Baustelle V von Erhebungsorganen des Arbeitsinspektorates und den beigezogenen Gendarmeriebeamten in der "Markthalle" bei der Montage von Rigipsplatten (Trockenbauarbeiten) im Bereich des Fluchtstiegenabganges betreten (arbeitend angetroffen) wurden. Mit den Trockenbauarbeiten an dieser Baustelle war die P Trockenbaugesellschaft mbH (mit dem Sitz in G) beauftragt worden; diese Gesellschaft führte die Trockenbauarbeiten jedoch nicht mit eigenen Arbeitskräften durch, sondern sie beauftragte die B KEG "als Subunternehmen" für diesen Arbeitsbereich, wobei aber die B KEG ausschließlich Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt hat. Dieser (entscheidungswesentliche) Sachverhalt ist unbestritten.Der Beschwerdeführer stellt in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht in Frage, dass die drei Ausländer - wie sich aus der Strafanzeige ergibt - am 13. Oktober 2000 an der Baustelle römisch fünf von Erhebungsorganen des Arbeitsinspektorates und den beigezogenen Gendarmeriebeamten in der "Markthalle" bei der Montage von Rigipsplatten (Trockenbauarbeiten) im Bereich des Fluchtstiegenabganges betreten (arbeitend angetroffen) wurden. Mit den Trockenbauarbeiten an dieser Baustelle war die P Trockenbaugesellschaft mbH (mit dem Sitz in G) beauftragt worden; diese Gesellschaft führte die Trockenbauarbeiten jedoch nicht mit eigenen Arbeitskräften durch, sondern sie beauftragte die B KEG "als Subunternehmen" für diesen Arbeitsbereich, wobei aber die B KEG ausschließlich Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt hat. Dieser (entscheidungswesentliche) Sachverhalt ist unbestritten.

Baustellen sind Arbeitsstellen eines Unternehmens, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2002/09/0115, und die darin angegebene Judikatur). Die belangte Behörde durfte schon aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes in Zusammenhalt mit § 28 Abs. 7 AuslBG ohne weiteres als erwiesen annehmen, dass die an der Baustelle, die der B KEG zugeordnet war, arbeitend angetroffenen Ausländer vom Unternehmen des Beschwerdeführers unberechtigt beschäftigt wurden. Dass dennoch keine unberechtigte Beschäftigung dieser Ausländer vorgelegen ist, hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen.Baustellen sind Arbeitsstellen eines Unternehmens, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2002/09/0115, und die darin angegebene Judikatur). Die belangte Behörde durfte schon aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes in Zusammenhalt mit Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG ohne weiteres als erwiesen annehmen, dass die an der Baustelle, die der B KEG zugeordnet war, arbeitend angetroffenen Ausländer vom Unternehmen des Beschwerdeführers unberechtigt beschäftigt wurden. Dass dennoch keine unberechtigte Beschäftigung dieser Ausländer vorgelegen ist, hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen.

Mit seinem Hinweis auf die Bestrafung eines Verantwortlichen der P Trockenbaugesellschaft mbH vermag der Beschwerdeführer sich nicht zu entlasten, weil im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung - wie dies vorliegend der Fall war, weil die B KEG lediglich Arbeitskräfte an die P Trockenbaugesellschaft mbH überlassen hat - sowohl der Beschäftiger als der Überlasser (von Arbeitskräften) Täter der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. März 1997, Zl. 95/09/0342, und vom 24. März 2004, Zl. 2003/09/0146). Dass die an der Baustelle betretenen (arbeitend angetroffenen) Ausländer nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird - "dem Firmenchef gegenübergestellt wurden", ist nicht entscheidend bzw. ohne rechtliche Bedeutung. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde behauptet wird - die Namen der an der Baustelle arbeitend angetroffenen Ausländer "kennt". Dass die drei Ausländer an einer Baustelle, die der B KEG zugeordnet war, arbeitend angetroffen wurden, bedeutete nämlich, dass der Beschwerdeführer hätte glaubhaft machen müssen, dass diese Ausländer von seinem Unternehmen nicht beschäftigt wurden. Eine solche Glaubhaftmachung ist ihm nicht gelungen.Mit seinem Hinweis auf die Bestrafung eines Verantwortlichen der P Trockenbaugesellschaft mbH vermag der Beschwerdeführer sich nicht zu entlasten, weil im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung - wie dies vorliegend der Fall war, weil die B KEG lediglich Arbeitskräfte an die P Trockenbaugesellschaft mbH überlassen hat - sowohl der Beschäftiger als der Überlasser (von Arbeitskräften) Täter der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG sind vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 6. März 1997, Zl. 95/09/0342, und vom 24. März 2004, Zl. 2003/09/0146). Dass die an der Baustelle betretenen (arbeitend angetroffenen) Ausländer nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird - "dem Firmenchef gegenübergestellt wurden", ist nicht entscheidend bzw. ohne rechtliche Bedeutung. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde behauptet wird - die Namen der an der Baustelle arbeitend angetroffenen Ausländer "kennt". Dass die drei Ausländer an einer Baustelle, die der B KEG zugeordnet war, arbeitend angetroffen wurden, bedeutete nämlich, dass der Beschwerdeführer hätte glaubhaft machen müssen, dass diese Ausländer von seinem Unternehmen nicht beschäftigt wurden. Eine solche Glaubhaftmachung ist ihm nicht gelungen.

Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen war somit als erwiesen anzusehen.

Insoweit der Beschwerdeführer einzelne im angefochtenen Bescheid dargelegte Erwägungen der belangten Behörde zur Beweiswürdigung als "unsachlich" bzw. "willkürlich" rügt und daraus eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ableitet, ist ihm zwar einzuräumen, dass in der Bescheidbegründung allenfalls teilweise eine unpassende bzw. unangebrachte "Wortwahl" verwendet wurde, diese Kritik betrifft jedoch keinen wesentlichen Sachverhalt und sie kann letztlich auch deshalb nicht erheblich sein, weil es im Hinblick auf den unstrittigen Sachverhalt ohnedies keiner Beweiswürdigung bedurft hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 17. November 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090180.X00

Im RIS seit

10.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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