TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/15 2002/09/0115

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §28a Abs1;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §8;
VStG §24;
VStG §51 Abs7;
VStG §51g Abs3 Z1;
VStG §51g Abs3 Z4;
VStG §51i;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
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  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28a heute
  2. AuslBG § 28a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  8. AuslBG § 28a gültig von 02.06.1996 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AuslBG § 28a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  10. AuslBG § 28a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 28a gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Ing. B in W, vertreten durch Dr. Brigitte Weiser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Geologengasse 3, gegen den am 10. Oktober 2001 verkündeten und am 3. Mai 2002 schriftlich ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zl. UVS-07/A/36/7941/2000/69, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H & Bgesellschaft mbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft einen namentlich näher bezeichneten Ausländer (einen slowakischen Staatsangehörigen) am 18. Mai 2000 an einer näher bezeichneten Baustelle (in O.) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung (zur Durchführung von Maurerarbeiten an der Fassade) beschäftigt habe.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H & Bgesellschaft mbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft einen namentlich näher bezeichneten Ausländer (einen slowakischen Staatsangehörigen) am 18. Mai 2000 an einer näher bezeichneten Baustelle (in O.) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung (zur Durchführung von Maurerarbeiten an der Fassade) beschäftigt habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe eine Woche und ein Tag) verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe eine Woche und ein Tag) verhängt.

Die belangte Behörde gelangte - nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und der in den mündlichen Berufungsverhandlungen aufgenommenen Beweisergebnisse - aufgrund der in der Bescheidbegründung näher dargelegten, eingehenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass der im Bescheidspruch umschriebene Sachverhalt der Entscheidung als erwiesen zugrunde zu legen sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Entscheidungsfrist des § 51 Abs. 7 VStG sei verletzt worden. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Entscheidungsfrist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG sei verletzt worden.

Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit auf, weil die Frist des § 51 Abs. 7 erster Satz VStG in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG - infolge des Berufungsrechts des Arbeitsinspektorates (vgl. § 28a Abs. 1 AuslBG) - keine Anwendung findet (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II, zweite Auflage 2000, Seite 1009, E 274 und 275 angegebene Judikatur). Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit auf, weil die Frist des Paragraph 51, Absatz 7, erster Satz VStG in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG - infolge des Berufungsrechts des Arbeitsinspektorates vergleiche , Paragraph 28 a, Absatz eins, AuslBG) - keine Anwendung findet vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band römisch zwei, zweite Auflage 2000, Seite 1009, E 274 und 275 angegebene Judikatur).

Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde die Einvernahme des Ausländers H als Zeuge unterlassen habe.

Diesem Beschwerdevorbringen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde durch Einholung von Meldeauskünften versuchte, den Aufenthaltsort dieses (verfahrensgegenständlichen) Ausländers ausfindig zu machen. Diese Anfragen haben jedoch keinen (inländischen) Aufenthaltsort bzw. die bloße Mitteilung erbracht, der Zeuge sei in die Slowakei verzogen.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren (Berufungsverfahren) allerdings zur Feststellung des Aufenthaltsortes dieses ausländischen Zeugen weder beigetragen, noch hat er die Einvernahme dieses Zeugen zu seiner Entlastung beantragt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2001 der Verlesung des "Akteninhaltes" zugestimmt. Von daher war die belangte Behörde gemäß § 51g Abs. 3 Z 1 und Z 4 VStG aber berechtigt, ua. die niederschriftlichen Angaben des H vom 18. Mai 2000 vor der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zu verlesen. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren (Berufungsverfahren) allerdings zur Feststellung des Aufenthaltsortes dieses ausländischen Zeugen weder beigetragen, noch hat er die Einvernahme dieses Zeugen zu seiner Entlastung beantragt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2001 der Verlesung des "Akteninhaltes" zugestimmt. Von daher war die belangte Behörde gemäß Paragraph 51 g, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 4, VStG aber berechtigt, ua. die niederschriftlichen Angaben des H vom 18. Mai 2000 vor der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zu verlesen.

Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde aber die Unterlassung der Einvernahme des Ausländers H in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht vorgeworfen werden (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2004, Zl. 2000/09/0073, und vom 29. April 2004, Zl. 2001/09/0174). Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde aber die Unterlassung der Einvernahme des Ausländers H in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht vorgeworfen werden vergleiche , hiezu die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2004, Zl. 2000/09/0073, und vom 29. April 2004, Zl. 2001/09/0174).

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die angeblich unzulässige Verwertung eines Aktenvermerkes vom 22. Mai 2000 (der von Herrn B von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach verfasst worden ist; dieser Aktenvermerk befindet sich im erstinstanzlichen Akt) ist schon deshalb unbegründet, weil die belangte Behörde diesen Aktenvermerk ihrer Entscheidung ohnedies nicht zugrunde gelegt hat und insbesondere auch im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht berücksichtigte.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht (bzw. hat er in seiner Aussage diesen Sachverhalt selbst eingeräumt), dass der Ausländer an der Baustelle seines Unternehmens (in O.) von Gendarmeriebeamten in Arbeitskleidung und mit Mörtel bzw. Materialresten an den Händen angetroffen wurde.

Baustellen sind Arbeitsstellen eines Unternehmens, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2001/09/0163). Die belangte Behörde durfte schon aufgrund dieses unstrittigen Sachverhaltes im Zusammenhalt mit § 28 Abs. 7 AuslBG ohne weiteres als erwiesen annehmen, dass der am 18. Mai 2000 an der Baustelle des Unternehmens des Beschwerdeführers (in Arbeitskleidung und mit Mörtel bzw. Materialresten an den Händen) angetroffene Ausländer zumindest an diesem Tag unberechtigt vom Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt wurde. Dass dennoch keine unberechtigte Beschäftigung dieses Ausländers vorgelegen ist, hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 2004, Zl. 2001/09/0235, und die dort angegebene Judikatur). Baustellen sind Arbeitsstellen eines Unternehmens, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2001/09/0163). Die belangte Behörde durfte schon aufgrund dieses unstrittigen Sachverhaltes im Zusammenhalt mit Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG ohne weiteres als erwiesen annehmen, dass der am 18. Mai 2000 an der Baustelle des Unternehmens des Beschwerdeführers (in Arbeitskleidung und mit Mörtel bzw. Materialresten an den Händen) angetroffene Ausländer zumindest an diesem Tag unberechtigt vom Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt wurde. Dass dennoch keine unberechtigte Beschäftigung dieses Ausländers vorgelegen ist, hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 2004, Zl. 2001/09/0235, und die dort angegebene Judikatur).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Mit dem Hinweis darauf, dass der Ausländer im Zeitpunkt des Eintreffens der Gendarmeriebeamten gerade in der Bauhütte frühstückte und deshalb nicht bei der Arbeit beobachtet werden konnte, zeigt der Beschwerdeführer keinen entscheidenden, zu seiner Entlastung führenden Sachverhalt auf, ist damit doch nicht widerlegt, dass der Ausländer an dieser Baustelle (vor der Einnahme des Frühstücks) gearbeitet hat bzw. nach Beendigung des Frühstücks hätte weiter arbeiten wollen.

Das weitere zu den Aussagen der Zeugen S, P, C. und B erstattete Beschwerdevorbringen befasst sich allein mit dem unstrittigen, den Beschwerdeführer allerdings nicht entlastenden Sachverhalt, dass der Ausländer beim Eintreffen der Gendarmeriebeamten nicht am Gerüst arbeitete sondern in der Bauhütte frühstückte.

Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung wurde demnach hinreichend erwiesen.

Insoweit der Beschwerdeführer sein fehlendes Verschulden an dieser Verwaltungsübertretung damit zu begründen sucht, dass ihm (als Baumeister) nicht zusinnbar sei, jede Baustelle zu betreuen, sondern er die Baustelle lediglich zu überwachen habe, ist zu erwidern, dass mit diesem Beschwerdevorbringen das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht dargelegt wird (vgl. etwa das genannte Erkenntnis Zl. 2001/09/0163, und die dort angegebene Judikatur). Dass er das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems im Verwaltungsstrafverfahren dargelegt habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Insoweit der Beschwerdeführer sein fehlendes Verschulden an dieser Verwaltungsübertretung damit zu begründen sucht, dass ihm (als Baumeister) nicht zusinnbar sei, jede Baustelle zu betreuen, sondern er die Baustelle lediglich zu überwachen habe, ist zu erwidern, dass mit diesem Beschwerdevorbringen das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht dargelegt wird vergleiche , etwa das genannte Erkenntnis Zl. 2001/09/0163, und die dort angegebene Judikatur). Dass er das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems im Verwaltungsstrafverfahren dargelegt habe, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben. Eine mündliche Verhandlung konnte im Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG unterbleiben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 15. September 2004

Schlagworte

Arbeitsrecht Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090115.X00

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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