RS OGH 2002/6/25 5Ob122/02f, 5Ob210/11k, 5Ob189/12y, 5Ob50/13h, 5Ob57/14i, 5Ob103/14d, 5Ob38/16y, 5O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2002
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Norm

MRG §37
MRG §39
MRG §40

Rechtssatz

Die sukzessive Zuständigkeit in Mietrechtsangelegenheiten außer Streitsachen, bewirkt ein spezifisches Prozesshindernis der Streitanhängigkeit, sodass selbst unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 39 MRG (also vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle) eine parallele Verfahrensführung über idente Ansprüche verhindert wird. Demnach kommt auch eine Anrufung der Schlichtungsstelle nicht in Betracht, wenn über dieselbe Sache ein Verfahren vor Gericht anhängig ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 122/02f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 122/02f
  • 5 Ob 210/11k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 210/11k
    Auch
  • 5 Ob 189/12y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 189/12y
    Auch; Beisatz: Die Vorschaltung der Schlichtungsstellen vor Befassung der Gerichte in außerstreitigen Mietrechtssachen gemäß § 39 MRG stellt eine zwingende Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren bei sonstiger Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges dar. (T1)
  • 5 Ob 50/13h
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 50/13h
    Auch; Beisatz: Der Grundsatz, dass zwischen einem vor einem ordentlichen Gericht und einem vor der Verwaltungsbehörde anhängigen Verfahren das Hindernis der Streitanhängigkeit nicht besteht, gilt daher hier nicht. (T2)
  • 5 Ob 57/14i
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 57/14i
    Auch
  • 5 Ob 103/14d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 103/14d
    Auch
  • 5 Ob 38/16y
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 38/16y
    Auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 39/18y
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 39/18y
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116912

Im RIS seit

25.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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