Norm
StPO §292Rechtssatz
Ist eine angefochtene Verfügung wirkungslos, kann sie gleichwohl zur Klarstellung beseitigt werden. Bei der Beurteilung, ob eine nach dem letzten Satz des § 292 StPO ins Auge gefasste konkrete Wirkung den Angeklagten benachteiligt, haben allfällige rechtsfehlerhafte Folgeakte außer Betracht zu bleiben. (Hier: Ausscheidung bloß ideell konkurrierender strafbarer Handlungen oder von Strafbemessungstatsachen gemäß § 57 StPO)Ist eine angefochtene Verfügung wirkungslos, kann sie gleichwohl zur Klarstellung beseitigt werden. Bei der Beurteilung, ob eine nach dem letzten Satz des Paragraph 292, StPO ins Auge gefasste konkrete Wirkung den Angeklagten benachteiligt, haben allfällige rechtsfehlerhafte Folgeakte außer Betracht zu bleiben. (Hier: Ausscheidung bloß ideell konkurrierender strafbarer Handlungen oder von Strafbemessungstatsachen gemäß Paragraph 57, StPO)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116583Im RIS seit
27.06.2002Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023