RS OGH 2025/3/26 15Os27/02 (15Os60/02); 11Os23/06a; 15Os3/25t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2002
beobachten
merken

Rechtssatz

§ 57 StPO erlaubt dem nach § 56 StPO für mehrere zusammentreffende Strafsachen zuständigen Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Verfügung, dass über einzelne "strafbare Handlungen" das Strafverfahren abgesondert zu führen und abzuschließen sei. Abweichend vom Sprachgebrauch der zentralen Bestimmungen des StGB und der §§ 260 Abs 1 Z 1 und 2, 281 Abs 1 Z 9 und 10, 345 Abs 1 Z 11 und 12 StPO meint § 57 StPO mit "strafbare Handlung" nicht die gesetzliche Kategorie, welcher ein dem Beschuldigten (§ 38 Abs 3 StPO) zur Last liegender Lebenssachverhalt zu subsumieren ist, vielmehr den Lebenssachverhalt, mithin das, was § 28 Abs 1 StGB als "Tat" bezeichnet (vgl 13 Os 53/02). Eine getrennte Verfahrensführung hinsichtlich mehrerer in echter Idealkonkurrenz stehender strafbarer Handlungen kommt solcherart nicht in Betracht.Paragraph 57, StPO erlaubt dem nach Paragraph 56, StPO für mehrere zusammentreffende Strafsachen zuständigen Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Verfügung, dass über einzelne "strafbare Handlungen" das Strafverfahren abgesondert zu führen und abzuschließen sei. Abweichend vom Sprachgebrauch der zentralen Bestimmungen des StGB und der Paragraphen 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 281 Absatz eins, Ziffer 9 und 10, 345 Absatz eins, Ziffer 11 und 12 StPO meint Paragraph 57, StPO mit "strafbare Handlung" nicht die gesetzliche Kategorie, welcher ein dem Beschuldigten (Paragraph 38, Absatz 3, StPO) zur Last liegender Lebenssachverhalt zu subsumieren ist, vielmehr den Lebenssachverhalt, mithin das, was Paragraph 28, Absatz eins, StGB als "Tat" bezeichnet vergleiche 13 Os 53/02). Eine getrennte Verfahrensführung hinsichtlich mehrerer in echter Idealkonkurrenz stehender strafbarer Handlungen kommt solcherart nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • RS0116581">15 Os 27/02
    Entscheidungstext OGH 27.06.2002 15 Os 27/02
  • RS0116581">11 Os 23/06a
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 11 Os 23/06a
    Vgl; Beisatz: Bei einer Vielzahl von Tathandlungen, die ungeachtet der sich nach dem Zusammenrechnungsprinzip (§ 29 StGB) ergebenden Subsumtionseinheit selbständige Taten bleiben und zueinander in gleichartiger Realkonkurrenz stehen, ist - anders als im Fall der Idealkonkurrenz - eine Ausscheidung einzelner Tathandlungen nicht ausgeschlossen. (T1)
  • RS0116581">15 Os 3/25t
    Entscheidungstext OGH 26.03.2025 15 Os 3/25t
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116581

Im RIS seit

27.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten