Norm
EO §84 Abs2 Z2Rechtssatz
Die Neuerungserlaubnis des § 84 Abs 2 Z 2 EO gilt nur für Rekurse an die zweite Instanz und nicht für Revisionsrekurse an die dritte Instanz.Die Neuerungserlaubnis des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, EO gilt nur für Rekurse an die zweite Instanz und nicht für Revisionsrekurse an die dritte Instanz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116742Im RIS seit
17.08.2002Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017