RS OGH 2010/5/27 4Bkd1/02, 6Bkd4/02, 4Bkd3/04, 5Ob67/10d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2002
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Norm

RAO §9 Abs2
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Rechtssatz

Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwaltes gemäß § 9 Abs 2 RAO ist eine Norm, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes darstellt, sie ist zentrales Element der Berufsausübung der Rechtsanwaltschaft. Jedermann muss darauf vertrauen können, dass er nicht gerade durch Betrauung eines Parteienvertreters Beweismittel gegen Vorwürfe welcher Art immer - seien sie rechtlicher oder ethischer Art - gegen sich selbst schafft. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich insbesondere auch auf alle rechtswidrigen Handlungen des Klienten.Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwaltes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, RAO ist eine Norm, die eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes darstellt, sie ist zentrales Element der Berufsausübung der Rechtsanwaltschaft. Jedermann muss darauf vertrauen können, dass er nicht gerade durch Betrauung eines Parteienvertreters Beweismittel gegen Vorwürfe welcher Art immer - seien sie rechtlicher oder ethischer Art - gegen sich selbst schafft. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich insbesondere auch auf alle rechtswidrigen Handlungen des Klienten.

Entscheidungstexte

  • 4 Bkd 1/02
    Entscheidungstext OGH 02.09.2002 4 Bkd 1/02
  • 6 Bkd 4/02
    Entscheidungstext OGH 07.04.2003 6 Bkd 4/02
    Auch
  • 4 Bkd 3/04
    Entscheidungstext OGH 25.10.2004 4 Bkd 3/04
    Beisatz: Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich nicht nur auf laufende Kanzleiangelegenheiten, sie umfasst auch Umstände, welche ein erstmals einen Rechtsanwalt Aufsuchender mitteilt, selbst wenn dieser danach kein Mandat erteilt. (T1)
  • RS0116762">5 Ob 67/10d
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 67/10d
    Vgl aber; Beisatz: Ist ein Rechtsanwalt nicht in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt und Parteienvertreter tätig, sondern handelt er in „eigener Sache“, so ist ein in diesem Zusammenhang gesetztes Verhalten grundsätzlich nicht unter dem Aspekt der Verletzung von Berufspflichten zu sehen. (T2); Beisatz: Hier: Abwehr behaupteter schadenersatzmäßiger Regressansprüche. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116762

Im RIS seit

02.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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