Norm
FinStrG §4 Abs2Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof hat eine Subsumtionsrüge ohne inhaltliche Prüfung mit der Begründung verworfen, dass angesichts der nach Urteilsfällung erster Instanz geänderten Rechtslage mit Blick auf § 4 Abs 2 FinStrG die vom Beschwerdeführer angestrebte rechtliche Unterstellung bei der Entscheidung in der Sache selbst nach § 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO ohnehin nicht in Frage käme.Der Oberste Gerichtshof hat eine Subsumtionsrüge ohne inhaltliche Prüfung mit der Begründung verworfen, dass angesichts der nach Urteilsfällung erster Instanz geänderten Rechtslage mit Blick auf Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG die vom Beschwerdeführer angestrebte rechtliche Unterstellung bei der Entscheidung in der Sache selbst nach Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO ohnehin nicht in Frage käme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116977Dokumentnummer
JJR_20020910_OGH0002_0140OS00023_0200000_001