RS OGH 2025/11/20 5Ob181/02g; 5Ob182/08p; 5Ob264/08x; 5Ob19/09v; 5Ob201/09h; 5Ob109/10f; 5Ob202/11h;

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Veröffentlicht am 12.09.2002
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Rechtssatz

An notwendig (oder zwingend) allgemeinen Teilen kann nie Wohnungseigentum begründet werden. Notwendig allgemeine Teile sind solche, die Kraft ihrer faktischen Beschaffenheit von vornherein nicht als Wohnung oder Zubehör nutzbar sind, weil ihnen die Eignung fehlt, selbständig und ausschließlich benützt zu werden. Nicht notwendig muss ein solcher Teil von sämtlichen Miteigentümern benützt werden können. Dem Erfordernis der allgemeinen Benützung wird auch Rechnung getragen, wenn ein Teil der Miteigentümer auf die Benützung angewiesen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Abstellplatz, Kfz?Abstellplatz, Autoabstellplatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117164

Im RIS seit

12.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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