RS OGH 2002/10/10 36R321/02b

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Veröffentlicht am 10.10.2002
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Norm

ABGB §1333 Abs3

Rechtssatz

Es kann nicht von der Angemessenheit der geltend gemachten Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen im Sinne des § 1333 Abs. 3 ABGB idF des ZinsRÄG, BGBl I 2002/118, abhängen, ob es sich dabei um einen materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch oder um einen prozessualen Kostenersatzanspruch handelt. Die Frage der Angemessenheit selbst ist ausschließlich eine solche der materiell-rechtlichen Beurteilung. Dies ergibt sich schon daraus, dass im Schadenersatzrecht auch in anderen Bestimmungen (§ 1325 ABGB) der Begriff der Angemessenheit verwendet wird. Die Angemessenheit der geltend gemachten Forderung kann daher nur in materiell-rechtlicher Hinsicht geprüft werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2002:RSP0000023

Dokumentnummer

JJR_20021010_LG00199_03600R00321_02B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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