Norm
StPO §149cRechtssatz
Protokolle über den Inhalt von Telefonüberwachungen sind Schriftstücke iSd § 252 Abs 2 StPO, welche, wenn sie für die Sache von Bedeutung sind, grundsätzlich verlesen werden müssen, sofern die Überwachung zulässig war (§ 149c Abs 3 StPO), auch sonst kein Verlesungs- und Verwertungsverbot entgegensteht (vgl zB EvBl 1991/165) und nicht beide Parteien auf die Verlesung verzichten. Mit der Behauptung, weil infolge faktischer Undurchführbarkeit der Angeklagte "seines normierten Rechtes, die gesamte Aufnahme anzuhören (§ 149c Abs 4 StPO), verlustig" gegangen sei, dürfe auch keine Verlesung der Aufzeichnungen der Gesprächsinhalte erfolgen, wird der Sache nach ein - den Intentionen des Gesetzes gerade nicht zu entnehmendes (vgl die Fälle des § 252 Abs 1 Z 1 StPO) - Beweisverbot behauptet.Protokolle über den Inhalt von Telefonüberwachungen sind Schriftstücke iSd Paragraph 252, Absatz 2, StPO, welche, wenn sie für die Sache von Bedeutung sind, grundsätzlich verlesen werden müssen, sofern die Überwachung zulässig war (Paragraph 149 c, Absatz 3, StPO), auch sonst kein Verlesungs- und Verwertungsverbot entgegensteht vergleiche zB EvBl 1991/165) und nicht beide Parteien auf die Verlesung verzichten. Mit der Behauptung, weil infolge faktischer Undurchführbarkeit der Angeklagte "seines normierten Rechtes, die gesamte Aufnahme anzuhören (Paragraph 149 c, Absatz 4, StPO), verlustig" gegangen sei, dürfe auch keine Verlesung der Aufzeichnungen der Gesprächsinhalte erfolgen, wird der Sache nach ein - den Intentionen des Gesetzes gerade nicht zu entnehmendes vergleiche die Fälle des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) - Beweisverbot behauptet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117025Im RIS seit
14.02.2017Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018