RS OGH 2025/2/25 10Ob98/02p; 1Ob72/03z; 6Ob73/04k; 3Ob106/05t; 2Ob78/06v; 8Ob126/09a; 8Ob14/11h; 8Ob

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Veröffentlicht am 22.10.2002
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Norm

PHG §5
PHG §7

Rechtssatz

Dem Kläger obliegt der Beweis des Produktfehlers und des Kausalzusammenhangs zwischen Produktfehler und Schaden. Den Beweis, welcher Bestandteil defekt wurde, muss er nicht führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117103

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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