Norm
ABGB §43 CRechtssatz
Auch ein an sich befugter Namensgebrauch kann rechtswidrig sein, wenn das damit verfolgte Interesse wesentlich geringer zu bewerten ist als das Interesse eines Gleichnamigen, den Namen uneingeschränkt (das heißt auch für die Registrierung als Domain) zu verwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117037Dokumentnummer
JJR_20021105_OGH0002_0040OB00207_02Y0000_001