RS OGH 2002/11/13 13Os102/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2002
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Norm

StGB §90 Abs1
SMG §8

Rechtssatz

Eine allfällige Einwilligung in eine Verletzung am Körper oder in eine Schädigung an der Gesundheit (§ 90 Abs 1 StGB) aus Anlass oder im Gefolge von Suchtgiftkonsum verstößt - abgesehen von der Frage ihrer Rechtswirksamkeit - jedenfalls schon deshalb gegen die guten Sitten (und rechtfertigt somit schon deshalb den Täter nicht), weil Suchtmittel am menschlichen Körper bloß im Rahmen einer ärztlichen Behandlung unmittelbar zur Anwendung gebracht werden dürfen (§8SMG) (so schon 12 Os 63/01).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117221

Dokumentnummer

JJR_20021113_OGH0002_0130OS00102_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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