Norm
ABGB §932 VRechtssatz
Der (dem Werkbesteller zufolge der notwendigen Reparaturen entstehenden) Verdienstentgang stellt einen Mangelfolgeschaden dar, also einen Schaden, der durch die mangelhafte Leistung verursacht wird (Reischauer in Rummel³ Rz 20i zu § 932 ABGB mwN). Er entsteht nur dann, wenn tatsächlich repariert wird und ist daher nicht zu den fiktiven Rearaturkosten zu zählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117295Dokumentnummer
JJR_20021113_OGH0002_0070OB00235_02P0000_001