RS OGH 2002/11/13 7Ob235/02p

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Veröffentlicht am 13.11.2002
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Norm

ABGB §932 V
ABGB §1167

Rechtssatz

Der (dem Werkbesteller zufolge der notwendigen Reparaturen entstehenden) Verdienstentgang stellt einen Mangelfolgeschaden dar, also einen Schaden, der durch die mangelhafte Leistung verursacht wird (Reischauer in Rummel³ Rz 20i zu § 932 ABGB mwN). Er entsteht nur dann, wenn tatsächlich repariert wird und ist daher nicht zu den fiktiven Rearaturkosten zu zählen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117295

Dokumentnummer

JJR_20021113_OGH0002_0070OB00235_02P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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