RS OGH 2002/11/19 4Ob52/02d, 4Ob46/02x, 4Ob42/02h, 4Ob225/02w, 4Ob224/02y, 1Ob27/02f, 1Ob79/02b, 3Ob

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Norm

ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bb
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ba
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bb
FamLAG §12a

Rechtssatz

Bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 %.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 52/02d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 52/02d
  • 4 Ob 46/02x
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 46/02x
  • 4 Ob 42/02h
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 42/02h
  • 4 Ob 225/02w
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 225/02w
  • 4 Ob 224/02y
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 224/02y
  • 1 Ob 27/02f
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 27/02f
  • 1 Ob 79/02b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 79/02b
    Beisatz: Der jeweils maßgebliche Grenzsteuersatz (50%, 41% beziehungsweise 31%) ist pauschal abzusenken, weil ein Geldunterhaltspflichtiger typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte bezieht und auch diese begünstigten Einkünfte für die Unterhaltszahlungen verwenden kann. Auf die individuellen Verhältnisse muss nicht eingegangen werden. Da mit der Weiterverrechnung eines Teils der Transferleistungen eine steuerliche Entlastung verbunden ist, erhöht sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und damit auch dessen Unterhaltspflicht. (T1)
    Beisatz: Bei verfassungskonformer Auslegung ist die Hälfte des vom Geldunterhaltspflichtigen zu zahlenden Unterhalts steuerlich zu entlasten. Dabei sind die Grenzsteuersätze linear um etwa 10 % abzusenken. (T2)
  • 3 Ob 56/02k
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 56/02k
    Auch
  • 3 Ob 81/02m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 81/02m
    Auch
  • 2 Ob 196/02s
    Entscheidungstext OGH 05.12.2002 2 Ob 196/02s
    Beisatz: Der (wie bisher nach der Prozentwertmethode berechnete) zu leistende Geldunterhalt dividiert durch 2, mal verminderter Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (höchstens 40 %), minus Unterhaltabsetzbetrag, ergibt jenen (Teilbetrag) Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist. (T3)
  • 7 Ob 175/02i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 7 Ob 175/02i
  • 7 Ob 71/02w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 7 Ob 71/02w
    Auch; nur: Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 %. (T4)
    Beis wie T3; Beisatz: Dabei macht es keinen Unterschied, wenn die Halbierung statt beim Unterhalt erst beim abgesenkten Grenzsteuersatz vorgenommen, also zunächst der [ganze] Geldunterhalt mit dem halben abgesenkten Grenzsteuersatz [höchstens 20%] multipliziert wird. (T5)
  • 7 Ob 26/02b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2002 7 Ob 26/02b
    Auch; nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 7 Ob 174/02t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 174/02t
    Auch; Beis wie T1 nur: Der jeweils maßgebliche Grenzsteuersatz (50%, 41% beziehungsweise 31%) ist pauschal abzusenken, weil ein Geldunterhaltspflichtiger typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte bezieht und auch diese begünstigten Einkünfte für die Unterhaltszahlungen verwenden kann. (T6)
    Beis wie T3; Beis wie T5
  • 7 Ob 167/02p
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 167/02p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 9 Ob 4/02g
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 Ob 4/02g
    nur: Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist. (T7)
    Beis wie T3; Beisatz: Vom halben Unterhaltsbetrag ist jene prozentuelle Quote zu ermitteln, die dem jeweils anzuwendenden (reduzierten) Steuersatz entspricht. Als Ergebnis erhält man den Betrag, von dem vorweg der Unterhaltsabsetzbetrag als Transferleistung an den Geldunterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Der Rest ist die Grundlage für die weitere Berechnung zur Ermittlung jenes Betrages, der von der nach der Prozentmethode ermittelten Unterhaltsschuld - zugunsten des Unterhaltspflichtigen - in Abzug zu bringen ist. (T8)
  • 6 Ob 140/02k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 6 Ob 140/02k
  • 6 Ob 108/02d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 6 Ob 108/02d
    Beisatz: Die im Rahmen der Unterhaltsbemessung im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001 und vom 19. Juni 2002 gebotene steuerliche Entlastung hat dann nicht zu erfolgen, wenn der Unterhaltsschuldner nicht steuerpflichtig ist (hier: Angestellter der Internationalen Atomenergiebehörde). (T9)
  • 1 Ob 97/02z
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 97/02z
    Beis wie T1
  • 1 Ob 177/02i
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 177/02i
  • 1 Ob 186/02p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 186/02p
  • 1 Ob 114/02z
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 114/02z
  • 1 Ob 183/02x
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 183/02x
  • 1 Ob 182/02z
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 182/02z
  • 1 Ob 90/02w
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 90/02w
    Beisatz: Die Steuerentlastung mit dem "Spitzensteuersatz" ist daher sachlich nicht berechtigt. Es ist auch nicht erforderlich, auf die individuellen Verhältnisse einzugehen. (T10)
  • 3 Ob 193/02g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 193/02g
    Auch
  • 5 Ob 36/02h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 36/02h
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T3
  • 2 Ob 5/03d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2003 2 Ob 5/03d
    Auch; nur T7; Beis wie T3
  • 5 Ob 37/02f
    Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 37/02f
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T3
  • 1 Ob 50/03i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 50/03i
  • 2 Ob 65/03b
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 2 Ob 65/03b
  • 2 Ob 83/03z
    Entscheidungstext OGH 08.05.2003 2 Ob 83/03z
    Beisatz: Die Familienbeihilfe soll die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken, damit dieser für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet wird. Daher ist nicht die gesamte, von der betreuenden Person bezogene Familienbeihilfe auf den Geldunterhalt anzurechnen, sondern jeweils nur insoweit, um die gebotene steuerliche Entlastung zu erreichen. (T11)
  • 2 Ob 77/03t
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 2 Ob 77/03t
  • 5 Ob 64/03b
    Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 64/03b
    Beis wieT3
  • 7 Ob 219/02k
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 219/02k
    Vgl auch
  • 1 Ob 135/02p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 135/02p
    Beis wie T8
  • 1 Ob 208/03z
    Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 208/03z
    Vgl auch; Beisatz: Die gesetzlich gebotene steuerliche Entlastung ist grundsätzlich auch ohne einen ausdrücklich darauf abzielenden Antrag zu berücksichtigen. (T12)
  • 4 Ob 185/03i
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 185/03i
    Vgl auch
  • 10 Ob 18/04a
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 Ob 18/04a
    Vgl; Beisatz: Berechnungsformel für die steuerliche Entlastung des getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen. (T13)
  • 10 Ob 7/06m
    Entscheidungstext OGH 22.05.2006 10 Ob 7/06m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Diese von der Rechtsprechung für Unterhaltsperioden vor dem 1. 1. 2005 - also vor dem Inkrafttreten der Einkommensteuerreform - regelmäßig vorgenommene pauschale Absenkung um etwa 20% bewirkt, dass der zu leistende Unterhalt höher ist als ohne Reduktion. Durch die vom Rekursgericht im vorliegenden Fall. nicht vorgenommene Reduktion des Steuersatzes kann der Vater also nicht belastet sein. (T14)
  • 6 Ob 177/06g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 177/06g
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag - wie er sich nach rein zivilrechtlichen Kriterien ergibt - zu multiplizieren; um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist nach bisheriger Rechtsprechung darauf Bedacht zu nehmen, ob der zu entlastende Unterhaltsbetrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächst niedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist. (T15)
  • 6 Ob 44/07z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 44/07z
    Auch; Beisatz: Die vom Obersten Gerichtshof entwickelte konkrete Ermittlung der steuerlichen Entlastung lässt sich mathematisch auf die Formel „Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt - (Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz x 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag" zusammenfassen. (T16)
    Beisatz: Die früheren Berechnungsmethoden lassen sich - mit etwas veränderten Prozentsätzen - auch auf Zeiträume nach dem 1.1. 2005 anwenden. (T17)
    Beisatz: Die „veränderten Prozentsätze" („Grenzsteuersätze") betragen seit 1. 1. 2005 bei einem Jahreseinkommen zwischen 10.001 und 25.000 EUR 38,3 %, zwischen 25.001 und 51.000 EUR 43,6 % und über 51.000 EUR 50%. (T18)
  • 10 Ob 31/08v
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 31/08v
    Vgl auch
  • 4 Ob 215/09k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 215/09k
    Vgl auch
  • 10 Ob 49/10v
    Entscheidungstext OGH 17.08.2010 10 Ob 49/10v
    Auch; Vgl Beis wie T18
  • 4 Ob 143/12a
    Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 143/12a
    Vgl; Beisatz: Auch einem Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich, der im Inland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist eine steuerliche Entlastung entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung zuzubilligen. (T19)
  • 6 Ob 145/13m
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 145/13m
    Vgl auch
  • 9 Ob 31/14w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 Ob 31/14w
    Auch; Beisatz: Allgemein ist hinsichtlich der Familienbeihilfe bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht nur der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. (T20)
  • 9 Ob 75/15t
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 Ob 75/15t
    Auch
  • 6 Ob 107/16b
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 107/16b
    Auch; Beis wie T20
  • 4 Ob 4/17t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 4/17t
    Auch
  • 10 Ob 23/18g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 Ob 23/18g
    Auch; Beisatz: Die nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen basiert auf dem Modell der getrennten Haushaltsführung. Im unterhaltsrechtlichen Betreuungsmodell mit gleichwertigen Betreuungs? und Naturalleistungen tritt zunächst die Funktion der Familienbeihilfe als Abgeltung von Betreuungsleistungen in den Vordergrund. Die Familienbeihilfe und der nach § 33 Abs 3 EStG gemeinsam ausgezahlte Kinderabsetzbetrag dienen bei gleichwertigen Betreuungsleistungen primär der Unterstützung der Betreuenden in finanzieller Sicht. Der Restgeldunterhaltspflichtige wird durch die Gegenüberstellung der fiktiven Unterhaltsansprüche und die dieser entsprechende Aufteilung der Familienbeihilfe (1 Ob 158/15i) hinreichend begünstigt. (T21)
  • 4 Ob 150/19s
    Entscheidungstext OGH 11.12.2019 4 Ob 150/19s
    Vgl; Beisatz: Der Familienbonus Plus ist als echter Steuerabsetzbetrag nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T22)
    Veröff: SZ 2019/118
  • 7 Ob 139/19w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 139/19w
    Vgl; Beis wie T22
  • 8 Ob 89/19z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 8 Ob 89/19z
    Vgl; Beis wie T22
  • 10 Ob 75/19f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 Ob 75/19f
    Vgl; Beis wie T22
  • 1 Ob 171/19g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 171/19g
    Vgl; Beis wie T22
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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