RS OGH 2002/11/19 4Ob179/02f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2002
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Norm

ABGB §864a
ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs3
  1. ABGB § 864a heute
  2. ABGB § 864a gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die Klausel in AGB "Das Kreditinstitut ist berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit sie pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Kunden ihm gegenüber aufzurechnen, insbesondere auch zwischen Guthaben aus Gemeinschaftskonten und Ansprüchen des Kreditinstituts gegen einen der Kontoinhaber" verstößt, soweit sie die Aufrechenbarkeit von Guthaben aus Gemeinschaftskonten mit Verbindlichkeiten aus einem Einzelkonto eines Mitinhabers regelt, gegen § 879 Abs 3 ABGB sowie gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und ist daher unzulässig.Die Klausel in AGB "Das Kreditinstitut ist berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit sie pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Kunden ihm gegenüber aufzurechnen, insbesondere auch zwischen Guthaben aus Gemeinschaftskonten und Ansprüchen des Kreditinstituts gegen einen der Kontoinhaber" verstößt, soweit sie die Aufrechenbarkeit von Guthaben aus Gemeinschaftskonten mit Verbindlichkeiten aus einem Einzelkonto eines Mitinhabers regelt, gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sowie gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und ist daher unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117277

Dokumentnummer

JJR_20021119_OGH0002_0040OB00179_02F0000_013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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