RS OGH 2025/9/11 5Ob266/02g; 9Ob241/02k; 7Ob207/04y; 7Ob173/10g; 10Ob13/17k; 1Ob4/17w; 4Ob60/17b; 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2002
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Norm

KSchG §6 Abs1 Z5
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG idF der Novelle BGBl I 1997/6 sieht die Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Eine solche Verpflichtung muss bestehen, um eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen allein zu Lasten des Verbrauchers auszuschließen. Nach dem Normzweck hat bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG in der Fassung der Novelle BGBl römisch eins 1997/6 sieht die Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Eine solche Verpflichtung muss bestehen, um eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen allein zu Lasten des Verbrauchers auszuschließen. Nach dem Normzweck hat bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Entscheidungstexte

  • RS0117365">5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Veröff: SZ 2002/154
  • RS0117365">9 Ob 241/02k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 241/02k
    Auch; nur: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG idF der Novelle BGBl I 1997/6 sieht die Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln vor, sodass der Unternehmer gegebenenfalls auch den Preis herabzusetzen hat. Eine solche Verpflichtung muss bestehen, um eine ausgewogene Verteilung der Vor-und Nachteile zu gewährleisten und um Regelungen allein zu Lasten des Verbrauchers auszuschließen. (T1) Beisatz: Hier: Klausel, wonach bei Unterschreitung einer bestimmten Bestellmenge ein Transportkostenbeitrag "von derzeit ATS 1.000,-- inklusive Mehrwertsteuer" verrechnet werde. (T2)
  • RS0117365">7 Ob 207/04y
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 207/04y
    Beisatz: Eine Klausel wie im gegebenen Fall, die nur eine Aufrundung nicht aber auch eine Abrundung vorsieht, ist unzulässig. (T3)
  • RS0117365">7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; nur T1
  • RS0117365">10 Ob 13/17k
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 13/17k
    Auch; Beisatz: Der Schutzzweck des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist nicht verletzt, wenn bei rechnerisch negativem Ergebnis einer Zinsgleitklausel vom Kreditnehmer zu zahlende Zinsen lediglich auf Null reduziert und keine „Negativzinsen“ an den Kreditnehmer bezahlt werden. (T4)
    Beisatz: Die Frage einer Zahlung zumindest des vereinbarten Fixaufschlags durch den Kreditnehmer wurde hier offen gelassen. (T5) Veröff: SZ 2017/36
  • RS0117365">1 Ob 4/17w
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 4/17w
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • RS0117365">4 Ob 60/17b
    Entscheidungstext OGH 03.05.2017 4 Ob 60/17b
    Auch; Beisatz: Negativer Referenzzinssatz. (T6)
    Veröff: SZ 2017/54
  • RS0117365">4 Ob 107/17i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2017 4 Ob 107/17i
    Auch; Beisatz: Eine Vertragsbestimmung nach der der Kreditgeber berechtigt sein soll, den Indikator bei einem negativen Referenzwert mit Null anzusetzen und vom Kreditnehmer jedenfalls den Aufschlag zum Referenzwert zu verlangen, verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil sich der Sollzinssatz dann nicht zu Gunsten des Konsumenten bis nach unten entwickeln kann, während nach oben eine entsprechende Grenze fehlt. (T7)
  • RS0117365">8 Ob 101/16k
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 101/16k
    nur: Nach dem Normzweck hat bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. (T8)
    Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T7
  • RS0117365">8 Ob 107/16t
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 107/16t
    Auch; nur T8; Beis wie T7
  • RS0117365">6 Ob 51/17v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 51/17v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
  • RS0117365">3 Ob 88/17p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 88/17p
    Auch
  • RS0117365">3 Ob 46/19i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 46/19i
    Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die in einer Zinsgleitklausel vorgesehene Obergrenze muss der Untergrenze wirtschaftlich gleichwertig sein. (T9)
  • RS0117365">4 Ob 74/22v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 74/22v
    Beisatz: Hier: Klausel in Bausparvertrag, die Änderung der Darlehenszinsen erlaubt, wenn die zur Erfüllung der Verpflichtung der Bausparkasse notwendigen Aufbringung von Sparzahlung zum gegebenen Sparzinssatz nicht mehr gewährleistet ist (Klausel 10). (T10)
  • RS0117365">4 Ob 4/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 4/23a
    vgl; Beisatz wie T8
  • RS0117365">8 Ob 145/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2025 8 Ob 145/24t
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Anbieters von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen, die 1) bei erhöhten Lizenzkosten eine Preiserhöhung und 2) eine Preiserhöhung bei einer erheblichen Veränderung des VPI oder der Mehrwertsteuer vorsahen. (T11)
  • RS0117365">4 Ob 103/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.09.2025 4 Ob 103/25p
    vgl; Beisatz: Hier: Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag zwischen einem Konsumenten und einer Unternehmerin. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117365

Im RIS seit

20.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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