RS OGH 2025/2/20 1Bkd4/01 (1Bkd3/02); 16Bkd1/06; 13Bkd6/08; 2Bkd1/10; 24Os1/14y; 20Os1/14v; 26Os3/14

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Veröffentlicht am 02.12.2002
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 B
RAO §10 Abs1
  1. RAO § 10 heute
  2. RAO § 10 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2006
  5. RAO § 10 gültig von 01.01.1991 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Das in § 10 Abs 1 RAO statuierte Verbot, demzufolge ein Anwalt nicht beiden Teilen im nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen darf, ist sowohl begrifflich als auch aus der Sicht rechtspolitischer Zielsetzung als weitreichend zu verstehen. Es betrifft überhaupt alle Rechtskonstellationen, in denen Interessenkollisionen zweier Parteien vorliegen beziehungsweise sich bereits abzeichnen.Das in Paragraph 10, Absatz eins, RAO statuierte Verbot, demzufolge ein Anwalt nicht beiden Teilen im nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen darf, ist sowohl begrifflich als auch aus der Sicht rechtspolitischer Zielsetzung als weitreichend zu verstehen. Es betrifft überhaupt alle Rechtskonstellationen, in denen Interessenkollisionen zweier Parteien vorliegen beziehungsweise sich bereits abzeichnen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Doppelvertretungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117715

Im RIS seit

01.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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