Norm
StPO §252 Abs1 Z2aRechtssatz
Hatten die Parteien Gelegenheit, sich an irgendeiner gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen, dürfen sämtliche amtlichen Schriftstücke über davor abgelegte Aussagen eines Zeugen verlesen werden, sofern deren Inhalt anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung den Parteien bekannt war oder sie davon Kenntnis haben konnten.
Anmerkung
Bem: In diesem Rechtssatz war ursprünglich nach der Wortfolge "irgendeiner gerichtlichen Vernehmung" der Klammerausdruck "(als Zeuge, nicht aber als Beschuldigter oder Angeklagter)" enthalten. Dieser Ausdruck findet sich in der Entscheidung nicht und wurde nachträglich entfernt (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0098289).Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117262Im RIS seit
03.01.2003Zuletzt aktualisiert am
20.10.2014