Norm
StPO §252 Abs1 Z2aRechtssatz
Hatte der Angeklagte die Möglichkeit, sich an einer früheren gerichtlichen Vernehmung einer entschlagungsberechtigten Person (Lebensgefährtin) zu beteiligen und das Fragerecht auszuüben (hier gemäß § 247 StPO), so durfte das Erstgericht nach der späteren Aussageverweigerung gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über eine frühere Vernehmung dieser Zeugin, gleichviel ob sie damals als Mitbeschuldigte (Verdächtige, Beschuldigte, Angeklagte) oder als Zeugin aussagte (14 Os 82/94), verlesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098289Dokumentnummer
JJR_19941213_OGH0002_0110OS00165_9400000_001