RS OGH 1994/12/13 11Os165/94, 13Os30/95, 15Os85/95, 15Os129/95, 13Os156/96, 12Os128/07a

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Norm

StPO §252 Abs1 Z2a

Rechtssatz

Hatte der Angeklagte die Möglichkeit, sich an einer früheren gerichtlichen Vernehmung einer entschlagungsberechtigten Person (Lebensgefährtin) zu beteiligen und das Fragerecht auszuüben (hier gemäß § 247 StPO), so durfte das Erstgericht nach der späteren Aussageverweigerung gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über eine frühere Vernehmung dieser Zeugin, gleichviel ob sie damals als Mitbeschuldigte (Verdächtige, Beschuldigte, Angeklagte) oder als Zeugin aussagte (14 Os 82/94), verlesen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098289

Dokumentnummer

JJR_19941213_OGH0002_0110OS00165_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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