Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
§ 252 Abs 1 gilt nur für amtliche Schriftstücke, die mit dem Ziel errichtet wurden, Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festzuhalten oder technische Aufnahmen über die Vernehmung von Zeugen (§ 162a) zu verlesen oder vorzuführen.Paragraph 252, Absatz eins, gilt nur für amtliche Schriftstücke, die mit dem Ziel errichtet wurden, Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festzuhalten oder technische Aufnahmen über die Vernehmung von Zeugen (Paragraph 162 a,) zu verlesen oder vorzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117259Im RIS seit
04.01.2003Zuletzt aktualisiert am
24.06.2025