RS OGH 2023/10/5 5Ob283/02g; 5Ob260/07g; 5Ob232/09t; 5Ob128/17k; 5Ob198/22m; 5Ob4/23h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2002
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Norm

WEG 1975 §17 Abs6
WEG 2002 §34 Abs3
  1. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  3. WEG 1975 § 17 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. WEG 1975 § 17 gültig von 01.03.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. WEG 1975 § 17 gültig von 01.09.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Der Auftrag zur (verbesserten) Abrechnung gemäß § 17 Abs 6 WEG 1975 (nunmehr § 34 Abs 3 WEG 2002) ist nicht durch Exekution nach der EO durchsetzbar, vielmehr ist in einer Fortsetzung des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens zu prüfen, ob und inwieweit der Verwalter seiner Verpflichtung nachgekommen ist; während dieses Verfahrens hat der Verwalter die Möglichkeit, entsprechend den aufgezeigten Mängeln auch die erneuerte Abrechnung nochmals zu verbessern und so dem Auftrag zu entsprechen.Der Auftrag zur (verbesserten) Abrechnung gemäß Paragraph 17, Absatz 6, WEG 1975 (nunmehr Paragraph 34, Absatz 3, WEG 2002) ist nicht durch Exekution nach der EO durchsetzbar, vielmehr ist in einer Fortsetzung des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens zu prüfen, ob und inwieweit der Verwalter seiner Verpflichtung nachgekommen ist; während dieses Verfahrens hat der Verwalter die Möglichkeit, entsprechend den aufgezeigten Mängeln auch die erneuerte Abrechnung nochmals zu verbessern und so dem Auftrag zu entsprechen.

Entscheidungstexte

  • RS0117530">5 Ob 283/02g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 283/02g
  • RS0117530">5 Ob 260/07g
    Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 260/07g
    Vgl; Beisatz: Die Verhängung einer Geldstrafe zum Zweck der Durchsetzung der Verwalterpflichten stellt einen Sachbeschluss dar (vgl 5 Ob 258/07p), wird doch damit keine bloß verfahrensleitende Verfügung erlassen, sondern über den in § 34 Abs 3 WEG 2002 genannten Antrag und inhaltlich über den Vollstreckungsanspruch der Antragsteller erkannt. (T1)
    Beisatz: Beim Verfahrensabschnitt nach § 34 Abs 3 WEG 2002 handelt es sich nicht mehr um ein Erkenntnisverfahren, sondern bereits um ein in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren integriertes Vollstreckungsverfahren mittels Beugestrafen. (T2)
  • RS0117530">5 Ob 232/09t
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 232/09t
    Vgl; Beisatz: Die Verhängung einer Geldstrafe zum Zweck der Durchsetzung von Verwalterpflichten nach § 34 Abs 3 WEG hat keinen repressiven Strafcharakter, sondern zielt nur auf eine künftige Willensbeugung des Verpflichteten ab. Der Zweck der Strafe ist weggefallen, wenn dem Auftrag, wenn auch verspätet, aber doch nachgekommen wurde. (T3)
  • RS0117530">5 Ob 128/17k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 5 Ob 128/17k
    Vgl auch; Beis wie T3
  • RS0117530">5 Ob 198/22m
    Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 198/22m
  • RS0117530">5 Ob 4/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.10.2023 5 Ob 4/23h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117530

Im RIS seit

16.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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