Norm
ABGB §215aRechtssatz
§ 215a ABGB statuiert keine ausschließliche Zuständigkeitsordnung; abweichend davon kann auch der Jugendwohlfahrtsträger eines anderen Bundeslandes eingeschaltet werden, wenn dies zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Minderjährigen erforderlich ist (Schwimann in Schwimann2 I Rz1 und §215a mwN; Stabentheiner in Rummel3 Rz1 zu §215a mwN).Paragraph 215 a, ABGB statuiert keine ausschließliche Zuständigkeitsordnung; abweichend davon kann auch der Jugendwohlfahrtsträger eines anderen Bundeslandes eingeschaltet werden, wenn dies zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Minderjährigen erforderlich ist (Schwimann in Schwimann2 römisch eins Rz1 und §215a mwN; Stabentheiner in Rummel3 Rz1 zu §215a mwN).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117130Dokumentnummer
JJR_20021218_OGH0002_0070OB00005_02I0000_001