Norm
ABGB §215aRechtssatz
§ 215a ABGB statuiert keine ausschließliche Zuständigkeitsordnung; abweichend davon kann auch der Jugendwohlfahrtsträger eines anderen Bundeslandes eingeschaltet werden, wenn dies zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Minderjährigen erforderlich ist (Schwimann in Schwimann2 I Rz1 und §215a mwN; Stabentheiner in Rummel3 Rz1 zu §215a mwN).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117130Dokumentnummer
JJR_20021218_OGH0002_0070OB00005_02I0000_001