RS OGH 2002/12/23 11Bkd3/02, 1Bkd1/04 (1Bkd3/04), 14Bkd7/07, 16Bkd2/09, 6Bkd5/12 (6Bkd6/12), 25Os5/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.2002
beobachten
merken

Norm

DSt 1990 §19

Rechtssatz

Bei der Verhängung einer einstweiligen Maßnahme gemäß § 19 DSt ist einerseits das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens, andererseits aber die Besorgnis besonders schwerer Nachteile für die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung und das Ansehen des Standes zu beachten.

Entscheidungstexte

  • 11 Bkd 3/02
    Entscheidungstext OGH 23.12.2002 11 Bkd 3/02
  • 1 Bkd 1/04
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 1 Bkd 1/04
    Auch
  • 14 Bkd 7/07
    Entscheidungstext OGH 19.11.2007 14 Bkd 7/07
    Vgl auch; Beisatz: Bei jeder einstweiligen Maßnahme ist sorgfältig abzuwägen, inwieweit zum Schutz der rechtssuchenden Bevölkerung in das Recht der Berufsausübung eines Rechtsanwaltes eingegriffen werden darf. Ein solcher Eingriff muss so behutsam wie möglich erfolgen, um dem Rechtsanwalt nicht dessen wirtschaftliche Existenz zu entziehen, andererseits ist dem Rechtsschutzbedürfnis der mit ihm in Kontakt tretenden Personen zu entsprechen. (T1)
  • 16 Bkd 2/09
    Entscheidungstext OGH 21.09.2009 16 Bkd 2/09
    Auch; Beisatz: Es liegt auf der Hand, dass während des gesamten Strafverfahrens gegen einen Rechtsanwalt allein schon die theoretische Möglichkeit, dass der betroffene Rechtsanwalt einen Klienten vor eben diesem Strafgericht oder einem unterstellten Bezirksgericht zu verteidigen hat, schwere Nachteile für die rechtssuchende Bevölkerung, aber auch für das Ansehen des Standes nach sich ziehen geeignet ist. (T2)
  • 6 Bkd 5/12
    Entscheidungstext OGH 15.04.2013 6 Bkd 5/12
    Beis wie T2; Beisatz: Das gegen einen Rechtsanwalt anhängige Strafverfahren bringt zumindest die Möglichkeit mit sich, dass der vom Rechtsanwalt seinem Mandanten geschuldete umfassende Einsatz vor Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden nicht mehr gewährleistet ist, wenn sich der Rechtsanwalt selbst als Beschuldigter zu verantworten hat. (T3)
  • 25 Os 5/14v
    Entscheidungstext OGH 12.02.2014 25 Os 5/14v
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 27 Os 7/15d
    Entscheidungstext OGH 02.02.2016 27 Os 7/15d
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3
  • 24 Ds 2/18f
    Entscheidungstext OGH 03.12.2018 24 Ds 2/18f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 30 Ds 3/19y
    Entscheidungstext OGH 17.10.2019 30 Ds 3/19y
    Vgl; Beis wie T1
  • 26 Ds 4/20t
    Entscheidungstext OGH 28.05.2020 26 Ds 4/20t
    Vgl; Beis wie T1
  • 27 Ds 5/19w
    Entscheidungstext OGH 23.06.2020 27 Ds 5/19w
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117087

Im RIS seit

22.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten