Norm
EheG §66Rechtssatz
Der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG ist nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rechtsprechung geltenden Prozentsätze nach § 68 und § 66 EheG von 15 % - 33 % des Einkommens des Verpflichteten auszumitteln, wobei der angemessene Unterhalt gemäß § 66 EheG tunlichst nicht erreicht werden soll und von dem so ermittelten Grundbetrag allenfalls im Hinblick auf die in der Billigkeitsklausel des § 68a Abs 3 EheG genannten Kriterien Abschläge nach der Lage des Einzelfalls zu machen sind.Der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, EheG ist nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rechtsprechung geltenden Prozentsätze nach Paragraph 68 und Paragraph 66, EheG von 15 % - 33 % des Einkommens des Verpflichteten auszumitteln, wobei der angemessene Unterhalt gemäß Paragraph 66, EheG tunlichst nicht erreicht werden soll und von dem so ermittelten Grundbetrag allenfalls im Hinblick auf die in der Billigkeitsklausel des Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG genannten Kriterien Abschläge nach der Lage des Einzelfalls zu machen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117322Im RIS seit
20.02.2003Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025