TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/22 2001/10/0168

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Veröffentlicht am 22.11.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z28;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z30;
ForstG 1975 §175;
ForstG 1975 §80 Abs1;
ForstG 1975 §85 Abs1 lita;
VStG §5 Abs1;
VStG §51e Abs3 Z1 idF 1998/I/158;
VStG §9 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des H P in G, vertreten durch Dr. Johannes Patzak und Dr. Johannes Krauss, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 28. Juni 2001, Zl. UVS 30.6-53/2001-4, betreffend Übertretung des Forstgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Zeitraum zwischen Dezember 1999 und März 2000 auf dem Waldgrundstück Nr. 438/4 der KG J. einen Kahlschlag im Ausmaß von mehr als 0,5 ha (jedoch weniger als 1,00 ha) ohne Bewilligung der Behörde durchgeführt zu haben, obwohl Kahlhiebe ohne Bewilligung nur bis zu einem Ausmaß von 0,5 ha durchgeführt werden dürften (erste Übertretung).

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 174 Abs. 1 lit. a Z. 30 iVm § 85 Abs. 1 lit. a des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), verletzt; über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.500,-- (EUR 254,36;

Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden) verhängt.

Ferner wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, auf dem genannten Waldgrundstück auf einer Fläche von ca. 2000 m2 einen Kahlhieb in hiebsunreifen Hochwaldbeständen (40 bis 50 Jahre alt) durchgeführt zu haben, obwohl Kahlhiebe in hiebsunreifen Hochwaldbeständen verboten seien (zweite Übertretung).

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 174 Abs. 1 lit. a Z. 28 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 ForstG verletzt; über den Beschwerdeführer wurde diesbezüglich eine Geldstrafe in Höhe von S 3.500,-- (EUR 254,36; Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden) verhängt.

Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer Eigentümer des Waldgrundstückes Nr. 438/4 der KG J. Die ihm zur Last gelegten Übertretungen seien durch den forsttechnischen Amtssachverständigen anlässlich einer Begehung am 13. März 2000 festgestellt worden. In seiner Berufung gegen das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz habe der Beschwerdeführer erklärt, nicht er, sondern sein Bruder, Friedrich P., habe die Fällungen vorsätzlich durchgeführt.

Nach Auffassung der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer jedoch als unmittelbarer Täter anzusehen. Er selbst habe im Jahre 1998 - allerdings erfolglos - um eine Schlägerungsbewilligung angesucht. Selbst wenn er die Bewirtschaftung seines Waldes seinem Bruder übertragen haben sollte, so bedürfe es einer entsprechenden Überwachung durch den Waldeigentümer. Dieser habe für eine entsprechende Kontrolle der das Grundstück betreffenden Wirtschaftsmaßnahmen zu sorgen. Der Beschwerdeführer sei daher als Waldeigentümer für die angeführten Schlägerungen verantwortlich.

Da die in der Anzeige vom 17. März 2000 enthaltenen Flächenausmaße auf Grund der Ausführungen der Bezirksforstinspektion im erstinstanzlichen Verfahren "nicht hundertprozentig exakt" seien, sei das Ausmaß der dem Beschwerdeführer angelasteten Schlägerungen zu reduzieren gewesen. Dies sei auch im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen. Da der Beschwerdeführer in seiner Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet habe und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt worden sei, habe davon gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 VStG abgesehen werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 30 ForstG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Fällungen entgegen den Bestimmungen der §§ 85 Abs. 1 und 94 Abs. 1 durchführt.

Gemäß § 85 Abs. 1 lit. a ForstG bedürfen Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar einer Bewilligung der Behörde.

Nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 28 ForstG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer dem gemäß § 80 Abs. 1 vorgesehenen Fällungsverbot zuwiderhandelt.

Gemäß § 80 Abs. 1 ForstG sind in hiebsunreifen Hochwaldbeständen Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen verboten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in seiner Eigenschaft als Waldeigentümer für die angeführten Übertretungen verantwortlich zu sein. Dagegen wird in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, der Wald werde vom Bruder des Beschwerdeführers bewirtschaftet. Dieser habe die Schlägerungen durchgeführt bzw. angeordnet, ohne dass der Beschwerdeführer daran beteiligt gewesen sei.

Auf dieses Vorbringen ist zu erwidern, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Waldeigentümer selbst dann, wenn er die Bewirtschaftung seines Waldgrundstückes Fachleuten überträgt, ohne diese damit zum verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, entsprechend zu überwachen hat (vgl. das Erkenntnis vom 21. Dezember 1987, Zl. 87/10/0118). Dass der Beschwerdeführer aber für eine geeignete Kontrolle seines Bruders und den das Grundstück Nr. 438/4 der KG J. betreffenden Wirtschaftsmaßnahmen gesorgt habe, ist von ihm nie behauptet worden. Zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Es handelt sich daher um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat jedoch die Möglichkeit, den Nachweis seiner Schuldlosigkeit zu führen. Dazu ist es allerdings erforderlich, dass er von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht. Ein entsprechendes Vorbringen hat der Beschwerdeführer allerdings nicht erstattet.

In der Beschwerde wird auch vorgebracht, die geschlägerte Fläche sei kleiner als 0,5 ha gewesen.

Dazu ist zu sagen, dass der Bruder des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Vernehmung vor der Behörde erster Instanz am 15. Mai 2000 selbst eingestanden hat, dass eine Fläche von ca. 5.000 bis 6.000 m2 geschlägert worden ist. Nicht bestritten wurde ferner, dass eine Fläche von etwa 1.000 m2 hiebsunreif war. Während dem Beschwerdeführer mit dem Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vorgeworfen worden ist, einen Kahlschlag im Ausmaß von ca. 1 ha ohne Bewilligung der Behörde durchgeführt zu haben, ist die belangte Behörde nur mehr von einem Kahlschlag im Ausmaß von "mehr als 0,5 ha, jedoch weniger als 1 ha" ausgegangen. Die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe ist dementsprechend auch herabgesetzt worden.

Die Beschwerde ist auch mit ihrer Auffassung nicht im Recht, die belangte Behörde hätte näher genannte Zeugen vernehmen müssen, auch wenn der rechtsunkundige Beschwerdeführer die in Rede stehenden Personen "nicht ausdrücklich als Beweismittel bezeichnet und beantragt" hat. Der Beschwerdeführer habe nämlich durch seinen Bruder ein umfangreiches Vorbringen dahin erstattet, dass die geschlägerte Fläche kleiner als ein halber Hektar war.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Verfahren erster Instanz darlegte, es sei "die gesamte Fläche von 5.000 bis 6.000 m2 abgeholzt" worden. Die von ihm genannten, mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdedarlegungen bezogenen Personen (Holzarbeiter und Holzhändler) nannte er im Zusammenhang mit Darlegungen über die geschlägerte Holzmenge, denen nicht nachvollziehbar eine Behauptung, der Kahlhieb sei kleiner als ein halber Hektar gewesen, entnommen werden kann. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung lediglich dargelegt, er sei zwar Grundeigentümer, habe aber die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen. Diese seien nicht von ihm zu verantworten; selbst im Straferkenntnis werde ausgeführt, dass die Fällung von seinem Bruder vorsätzlich durchgeführt worden sein solle. Der Beschwerdeführer hat somit im gesamten Verwaltungsverfahren  nicht bestritten, dass der Kahlhieb eine Fläche von mehr als einem halben Hektar umfasst hat. Bei dieser Sachlage liegt keine Rechtswidrigkeit darin, dass die belangte Behörde die vom Bruder des Beschwerdeführers genannten Personen nicht als Zeugen vernommen hat.

In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, die gesamte Fläche sei nicht auf einmal geschlägert worden. Vielmehr habe es Schlägerungen im Jahre 1998, im Juni 1999 und Anfang des Jahres 2000 gegeben. Diese drei Schlägerungen seien voneinander unabhängig gewesen und jeweils getrennt zu beurteilen. Bei keiner dieser Schlägerungen seien mehr als 0,5 ha Wald geschlägert worden. Da die erste Verfolgungshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer (erst) am 31. März 2000 gesetzt worden sei, seien die im Jahre 1998 erfolgten Schlägerungen - trotz der im Forstgesetz verlängerten Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr - bereits verjährt.

Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Nach § 175 ForstG ist die Verfolgung einer Person wegen Übertretung dieses Bundesgesetzes oder der hiezu gemäß Art. 10 Abs. 1 B-VG erlassenen Landesausführungsgesetze unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

Die im § 175 ForstG genannte Frist von einem Jahr ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Nach dem oben wiedergegeben § 85 Abs. 1 lit. a ForstG bedürfen Kahlhiebe erst ab einer Größe von 0,5 ha einer Bewilligung der Behörde. Die strafbare Tätigkeit war somit erst mit Erfüllung dieses Tatbestandselementes abgeschlossen. Ob die Schlägerungen "getrennt zu beurteilen" sind, hängt nicht, wie die Beschwerde meint, vom "Willensentschluss" des Beschwerdeführers ab, sondern davon, ob die - wenngleich zu verschiedenen Zeiten gesetzten - Handlungen insgesamt zur Herstellung eines Kahlhiebes von mehr als einem halben Hektar führten. Zum einen ist dies nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, von denen - wie dargelegt - auszugehen ist, der Fall, zum anderen war das strafbare Verhalten unstrittig erst mit der im Jahre 2000 erfolgten Schlägerung - die nach den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers "17 % von 5.000 bis 6.000 m2" (Niederschrift vom 15. Mai 2000) umfasste - abgeschlossen. Durch die vom Beschwerdeführer angeführte Verfolgungshandlung wurde daher der Eintritt der Verfolgungsverjährung ausgeschlossen.

Die Beschwerde rügt auch - zu Unrecht - das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung.

§ 51e VStG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 lautet auszugsweise:

"§ 51e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn

1. der Antrag einer Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen wenn

1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2.

sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3.

im angefochtenen Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

              4.              sich die Berufung gegen eine verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.

(5) ..."

Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen seiner Berufung hat der Beschwerdeführer der Sache nach lediglich vorgebracht, nicht ihn, sondern seinen Bruder treffe die Verantwortung. Damit liegt keine Bestreitung der dem Straferkenntnis zu Grunde gelegten Tatsachenfeststellung, sondern eine Rechtsrüge im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verantwortlichkeit, vor. Die Voraussetzungen des § 51e Abs. 3 Z. 1 VStG für das Absehen von einer Verhandlung lagen somit vor; der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in seiner Berufung nicht beantragt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. November 2004

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001100168.X00

Im RIS seit

27.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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