TE Vwgh Erkenntnis 1987/12/21 87/10/0118

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Veröffentlicht am 21.12.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §14 Abs2;
ForstG 1975 §85 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2 Satz2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;
VStG §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Dr. HM in W, vertreten durch Dkfm. DDr. Wilfried Dorazil, Rechtsanwalt in Wien V, Reinprechtsdorferstraße 57/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Februar 1987, Zl. VI/4-Fo-11, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 12. Februar 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe auf seinem Grundstück n1, KG G, in der Zeit vom 1. September 1985 bis 31. Oktober 1985 einen Kahlhieb auf einer zusammenhängenden Fläche im Ausmaß von mehr als 0,5 ha (nämlich ca. 1,4 ha) durchgeführt, a) ohne die erforderliche Bewilligung zu besitzen, und b) hiebei im Bereich der Grenzsteine 37 bis 39 die Fällungen bis an die Eigentumsgrenzen vorgenommen, ohne den Deckungsschutz gegenüber dem angrenzenden Wald der Forstverwaltung

T in einer Breite von 40 m zu belassen, sodass dieser Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Übertretungen nach a) § 174 Abs. 1 lit. a Z. 30 i. V.m. § 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (FG), und nach b) § 174 Abs. 1 lit. a Z. 2 leg. cit. begangen. Gemäß § 174 Abs. 1 Schlusssatz Z. 1 leg. cit. wurden deshalb über ihn zu a) S 8.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarrest in der Dauer von 12 Tagen, und zu b) S 2.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarrest in der Dauer von 72 Stunden, verhängt. Ferner wurde der vom Beschwerdeführer zu den Kosten des Strafverfahrens zu leistende Beitrag festgesetzt.

Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und Zitierung der einschlägigen Normen des Forstgesetzes 1975 im wesentlichen folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei unbestritten grundbücherlicher Eigentümer des Waldgrundstückes n1, KG G, daher als Waldeigentümer im Sinne des Forstgesetzes 1975 anzusehen. Ebenfalls nicht bestritten sei, dass das Ausmaß des Kahlhiebes auf dem genannten Grundstück 1,4 ha betrage. Im Hinblick auf § 85 Abs. 1 lit. a FG hätte die Fällung einer Bewilligung der Behörde bedurft. Die Erteilung einer Fällungsbewilligung habe der Waldeigentümer zu beantragen; dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Sein Einwand, er habe den Oberförster Sch. als verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 3 VStG 1950 bestellt und sei daher für die gegenständliche Fällung nicht verantwortlich, gehe insofern ins Leere, als eine derartige Bestellung nur vom Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche seines Unternehmens vorgenommen werden dürfe. Das bloße Eigentum an einem Waldgrundstück könne nicht als räumlich oder sachlich gegliedertes Unternehmen im Sinne des § 9 Abs. 3 VStG 1950 angesehen werden. Wie vom forstlichen Amtssachverständigen im Rahmen der Befundaufnahme an Ort und Stelle festgestellt worden sei, bestehe der Wald des Nachbarn (Forstverwaltung T) im Bereich der Grenzsteine 37 bis 39 aus Laubholz bzw. aus 85-jährigen Fichten. Um eine derartige Feststellung an Ort und Stelle treffen zu können, sei für einen forstlichen Amtssachverständigen die Beiziehung des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Ebenso wenig erscheine die Durchführung eines Lokalaugenscheines im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung des Beschwerdeführers zielführend. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Nachbar habe seinerseits bis an die Grundgrenze geschlägert, sei daher durch die Feststellungen des Forstsachverständigen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass bestehe, widerlegt. Nach dem Gutachten dieses Sachverständigen, das durchaus schlüssig erscheine, sei durch die gegenständliche Schlägerung der Deckungsschutz für den Nachbarn "weggeschlägert" worden. Der Bestand der Forstverwaltung sei durch die Schlägerung nach Süden und Westen vollkommen offen; bei dieser Lage sei auf Grund der erfahrungsgemäß aus dem Westen zu erwartenden Starkwinde eine Windgefährdung gegeben. Diese Auffassung des Amtssachverständigen erscheine durch die bei der Begehung bereits vereinzelt im Wald des Nachbarn festgestellten Windwürfe erhärtet.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Von diesem Gerichtshof wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 1987, B 316/87, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

3. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausführungen in der "Ergänzenden Beschwerde" durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, "nicht nach den von der belangten Behörde ins Treffen geführten gesetzlichen Bestimmungen bestraft zu werden", verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des bekämpften Bescheides.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Eigentum an dem im Schuldspruch angeführten Grundstück n1, KG G, außer Streit gestellt hat. Gleichfalls unbestritten geblieben ist in der Beschwerde die Tatsache des - von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer angelasteten - Kahlhiebes im Ausmaß von 1,4 ha auf dem vorbezeichneten Grundstück ohne die hiefür erforderliche Bewilligung gemäß § 85 Abs. 1 lit.a FG sowie der von der Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt, dass die Fällung bis an die Eigentumsgrenze, somit ohne den im § 14 Abs. 2 FG vorgesehenen 40 m-Abstand zu beachten, vorgenommen und dadurch der nachbarliche Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt worden ist.

Damit ist der objektive Tatbestand in Ansehung beider vom Schuldspruch umfassten Delikte (Fällung entgegen § 85 Abs. 1 FG; Nichtgewährung des Deckungsschutzes entgegen § 14 Abs. 2 FG) als verwirklicht anzusehen.

2.1. Der Beschwerdeführer behauptet allerdings, dass er die Verwirklichung der bezeichneten strafbaren Handlungen nicht zu verantworten habe. Er sei nämlich - worauf in der Berufung hingewiesen worden sei - nicht nur Eigentümer des Grundstückes n1, KG G, sondern auch Eigentümer einer weiteren Waldfläche in der Gemeinde Vöcklamarkt, KG W. Es lägen zwei Forstbetriebe vor, die vollkommen getrennt verwaltet und von verschiedenen Personen geführt würden. Der hier streitverfangene Grundbesitz stelle somit einen räumlich und sachlich bestimmt abgegrenzten Bereich eines Unternehmens dar. Er habe für diesen Forstbetrieb gemäß § 9 Abs. 3 VStG 1950 (in der Fassung BGBl. Nr. 176/1983) in der Person des Oberförsters Sch. einen verantwortlichen Beauftragten bestellt, sohin insoweit die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf den Genannten übertragen. Der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, er sei Eigentümer lediglich des Waldgrundstückes n1, KG G, fehle jegliche aktenmäßige Deckung, sodass die daraus gezogene Schlussfolgerung, § 9 Abs. 3 leg. cit. komme vorliegendenfalls mangels eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmensbereiches nicht zum Tragen, verfehlt sei.

2.2. Selbst wenn es zuträfe, dass der Beschwerdeführer "Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens" (§ 9 Abs. 3 VStG 1950) wäre, mithin diese Voraussetzung für die Bestellung eines "verantwortlichen Beauftragten" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle als erfüllt angesehen werden könnte, käme der Beschwerdeführer damit im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg:

Gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. kann eine Person verantwortlicher Beauftragter u.a. nur dann sein, wenn sie ihrer Bestellung (Abs. 3) nachweislich zugestimmt hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. November 1984, Zl. 84/10/0115 (Slg. Nr. 11.596/A - nur Rechtssatz), ausgeführt hat, wirkt diese Bestellung erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der vom Unternehmer zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Inhabers des Unternehmens. Nach Ausweis der dem Gerichtshof vorgelegten Akten hat der Beschwerdeführer der Behörde in keiner Phase des Strafverfahrens die Zustimmung des Oberförsters Sch. zu seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 3 und 4 VStG 1950 nachgewiesen; dass dies etwa bereits vor Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens geschehen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Vielmehr ist im Hinblick auf das in der an die belangte Behörde gerichteten "Gegenäußerung" vom 26. September 1986 enthaltene Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Verantwortung "selbst dann weggefallen ist, wenn die Bestellung des Genannten (gemeint: des Oberförsters Sch.) der Bezirkshauptmannschaft nicht bekannt gegeben worden ist, weil ich Herrn Oberförster Sch. verantwortlich beauftragt hatte", davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge Verkennens der Rechtslage die Erbringung eines Nachweises über die Zustimmung des Bestellten der Behörde gegenüber für entbehrlich gehalten hat.

Die belangte Behörde hat demnach im Ergebnis zu Recht eine wirksame Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers auf den Oberförster Sch. verneint. Damit ist aber auch der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, Sch. über seine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zu befragen, der Boden entzogen.

3.1. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der subjektiven Tatseite weiters geltend, er habe den Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 erbracht. Dazu wurde in der Berufung vorgebracht, Oberförster Sch. sei vom Beschwerdeführer mit der Beaufsichtigung und der Bewirtschaftung des streitgegenständlichen Forstbesitzes (Grundstück n1, KG G) betraut worden; Sch. habe "plein pouvoir". Der Beschwerdeführer habe weder einen Auftrag zum inkriminierten Kahlschlag erteilt, noch habe er von diesem vor dessen Durchführung Kenntnis gehabt. Da es sich bei Sch. um einen nach dem Forstgesetz geprüften Oberförster handle, könne dem Beschwerdeführer auch kein Auswahlverschulden zur Last fallen.

3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass diese Ausführungen von vornherein, d.h. ohne Rücksicht auf ihre Stichhaltigkeit, nur in Ansehung der von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Fällung entgegen der Bestimmung des § 85 Abs. 1 FG zum Tragen kommen können. Nur bei dieser dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung handelt es sich nämlich um ein Ungehorsamsdelikt; demgegenüber ist die vom Schuldspruch darüber hinaus umfasste Nichtgewährung von Deckungsschutz entgegen § 14 Abs. 2 leg. cit. als Erfolgsdelikt zu werten (vgl. unten 3.3.).

3.2.2. Nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 besteht bei Ungehorsamsdelikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters. Der Beschuldigte hat jedoch die Möglichkeit - in Umkehrung der Beweislast - den Nachweis seiner Schuldlosigkeit zu führen. Dazu ist es erforderlich, dass er von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht.

Die belangte Behörde hat sich mit dem unter diesem Gesichtspunkt erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. oben 3.1.) im angefochtenen Bescheid nicht befasst. Insoweit liegt ein Begründungsmangel vor; allerdings ist er nicht wesentlich. Zutreffend bringt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zum Ausdruck, dass auch ein nach dem Forstgesetz geprüfter Oberförster, dem - ohne damit zum "verantwortlichen Beauftragten" bestellt worden zu sein - die Bewirtschaftung eines Waldgrundstückes übertragen worden ist, einer entsprechenden Überwachung durch den Waldeigentümer bedarf. Dass er aber für eine geeignete Kontrolle des Oberförsters Sch. bei dessen das Grundstück n1 KG G, betreffenden Wirtschaftsmaßnahmen gesorgt habe, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nie behauptet. Von der Erbringung des vom Gesetz geforderten Entlastungsbeweises in Bezug auf die bewilligungspflichtige, aber bewilligungslos vorgenommene Fällung auf dem Grundstück n1, KG G, (Verstoß gegen § 85 Abs. 1 lit. a FG) kann demnach keine Rede sein.

3.3. Da in den Tatbestand des § 14 Abs. 2 FG der "Eintritt einer Gefahr" (vgl. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950) aufgenommen ist (arg.: ".... wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde ..."), handelt es sich bei der Nichtgewährung des Deckungsschutzes entgegen § 14 Abs. 2 FG um ein Erfolgsdelikt: Dies hat zur Folge, dass die Behörde dem Täter das Verschulden nachzuweisen hat; für die Erbringung eines Entlastungsbeweises durch den Beschuldigten im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 bleibt somit kein Raum.

3.4. Obgleich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid auch insoweit zur Schuldfrage nicht Stellung genommen hat - dies, unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in der Gegenschrift zu § 5 Abs. 1 VStG 1950, ersichtlich in Verkennung der Rechtslage -, führt auch diese Begründungslücke nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da sich dieser Mangel als nicht entscheidungserheblich darstellt: Unter Zugrundelegung der im Verwaltungsstrafverfahren vorgebrachten Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe die Bewirtschaftung des Grundstückes n1, KG G, dem Oberförster Sch. übertragen und diesen dabei mit "plein pouvoir" ausgestattet, ihm also hinsichtlich seiner für dieses Grundstück eingeräumten Dispositionsfähigkeit keinerlei Schranken auferlegt, verbunden mit dem offensichtlichen Fehlen jeglicher Kontrolle des Genannten - Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, nicht einmal behauptet - hat der Beschwerdeführer in Ansehung des im Schuldspruch unter Punkt b) umschriebenen Deliktes jedenfalls unbewusste Fahrlässigkeit zu vertreten, hat er doch zweifelsohne die gebotene und ihm auch zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen, die jeder Waldeigentümer, der die Bewirtschaftung seines Waldes nicht unmittelbar selbst besorgt, sondern sich hiezu der Dienste Dritter (mögen diese auch Fachleute sein) versichert, walten lassen muss, um Fällungen unter Missachtung des gesetzlich angeordneten Deckungsschutzes zu vermeiden.

4. Da nach dem Gesagten für beide dem Beschwerdeführer angelasteten Taten einerseits der objektive Tatbestand anderseits die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen ist, musste der Beschwerde im Grunde des § 42 Abs. 1 VwGG der Erfolg versagt bleiben.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 21. Dezember 1987

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100118.X00

Im RIS seit

21.12.1987

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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