RS OGH 2003/2/11 11Os43/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.2003
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Norm

StPO §24 A
StPO §84 A
StPO §302 Abs1

Rechtssatz

Für ein Exekutivorgan der Sicherheitsbehörde genügt zur Strafbarkeit nach §302 StGB schon die Beeinträchtigung des Rechtes auf Strafverfolgung insoweit, als durch Unterlassen der Sachverhaltsmitteilung oder Weiterleitung eine Verdachtsüberprüfung gemäß den in Betracht kommenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen durch die hiefür zuständige (Justiz-)Behörde unterblieben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117255

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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