Norm
GRBG §1 Abs1Rechtssatz
Das im Bundesgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit und in Art5 der MRK geschützte Grundrecht wird nur durch eine Freiheitsentziehung verletzt, nicht aber durch eine nur kurzfristige Freiheitsbeschränkung. Hier: Anhaltung infolge aufrechter Personalfahndung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117311Im RIS seit
13.03.2003Zuletzt aktualisiert am
25.01.2018